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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; wettbüro</title>
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		<title>Buchmacher</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Aug 2007 16:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Buchmacher offeriert Wetten zu sportlichen Ereignissen und setzt dazu fixe Quoten fest.
Er kann ein Unternehmen, aber auch eine einzelne Person sein.
Ein Buchmacher wird auch als &#8230;
Deutsch: Wettunternehmer, Wettb&#252;ro, Wettanbieter, Wettvermittler, Quotenfixer
Englisch: Bookmaker, Bookie (Abk.)
&#8230; bezeichnet.
Mittlerweile bieten Buchmacher nicht nur Wetten zu Pferde- und Hunderennen, sondern auch zu allen namhaften Sportarten und auch Events (Wahlen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Buchmacher offeriert Wetten zu sportlichen Ereignissen und setzt dazu fixe Quoten fest.<br />
Er kann ein Unternehmen, aber auch eine einzelne Person sein.</p>
<p>Ein Buchmacher wird auch als &#8230;<br />
<strong>Deutsch:</strong> Wettunternehmer, Wettb&#252;ro, Wettanbieter, Wettvermittler, Quotenfixer<br />
<strong>Englisch:</strong> Bookmaker, Bookie (Abk.)<br />
&#8230; bezeichnet.</p>
<p>Mittlerweile bieten Buchmacher nicht nur Wetten zu Pferde- und Hunderennen, sondern auch zu allen namhaften Sportarten und auch Events (Wahlen, Preisverleihungen, &#8230;) an.</p>
<p>Um f&#252;r ein solch umfangreiches Wettangebot die Quoten festzulegen, verlassen sich die gro&#223;en Buchmacher meist auf Statistiken und Informationsmaterial wie Endergebnisse ehemaliger Begegnungen, aktueller Spielst&#228;rke, Verletzungen, Aufstellungen, usw..</p>
<p>Anhand der abgeschlossenen Wetten kann sich der Buchmacher einen Ãœberblick &#252;ber die Wettvorhersagen der bisherigen Tipper verschaffen und bei Bedarf die Quoten entsprechend anpassen.<br />
Wobei die Quoten der bereits abgeschlossenen Wetten unver&#228;ndert bleiben.</p>
<p>Anhand der Summe aller Wettkurse eines Spieles (z. B. Sieg, Unentschieden und Niederlage) l&#228;sst sich schnell erkennen, welches Unternehmen eine hohe Gewinnaussch&#252;ttung bietet. Je h&#246;her die Gesamtsumme, desto fairer kalkuliert der Buchmacher gegen&#252;ber den Tippern. Im Vergleich zu den staatlichen Anbietern Oddset und Toto, die einen Aussch&#252;ttungsanteil von ca. 50 &#8211; 60 % besitzen, f&#228;hrt man bei privaten Wettanbietern mit ca. 90 % deutlich besser.<br />
Oddset hat neben den schlechteren Quoten den Nachteil, dass nur Kombi-Wetten gespielt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Die &#8220;dicken Fische&#8221; dieser Branche sind entweder einer der vier Besitzer einer Lizenz aus der ehemaligen DDR oder ausl&#228;ndische Online-Anbieter.<br />
Einen gro&#223;en Vorteil haben diese Buchmacher durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Wetten und vor allem durch Live-Wetten.</p>
<p>Doch so interessant und lukrativ das Gesch&#228;ft mit der Wette klingt, gab es auch schon Buchmacher, die beim Handel mit dem Gl&#252;ck Ihre Verluste nicht ausgleichen konnten. Obwohl sich einen Teil des Risikos anhand der oppositionellen Wetten aufhebt.<br />
Jedoch ist im Regelfall das Buchmachergesch&#228;ft sehr profitabel</p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fbuchmacher%2F'; szt='Buchmacher';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Kontrolle von allgemeinen Wettbestimmungen</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Dec 2006 20:25:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[1. Internationales Privatrecht
Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Internationales Privatrecht</strong></p>
<p>Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r Vertr&#228;ge, die nicht der beruflichen oder gewerblichen T&#228;tigkeit des Kunden zugerechnet werden k&#246;nnen (sog. Verbrauchervertr&#228;ge). Dies d&#252;rfte bei fast allen Gesch&#228;ftsbeziehungen ausl&#228;ndischer Anbieter mit deutschen Kunden der Fall sein und hat zur Folge, dass zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde wohnt (hier vor allem die AGB-Kontrolle, auf die wir im folgenden Abschnitt eingehen), nicht ausgeschaltet werden k&#246;nnen. Bei einer sp&#228;teren Auseinandersetzung kann sich der Kunde daher auf diese f&#252;r ihn g&#252;nstigen Vorschriften berufen und u. a. geltend machen, dass einzelne Klauseln in den Bedingungen des ausl&#228;ndischen Anbieters oder gar der Wettvertrag unwirksam sind.</p>
<p>Dies gilt nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB u. a. dann, wenn dem Vertragsschluss ein ausdr&#252;ckliches Angebot oder eine Werbung in dem Kundenstaat vorausgegangen ist (etwa durch eine Annahmestelle oder eine Webseite bzw. Bannerwerbung) und wenn der Verbraucher dort &#8220;die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat&#8221; (d.h. die Abgabe der Wette in der Annahmestelle bzw. &#252;ber den Computer des Kunden).</p>
<p>Dies gilt des Weiteren nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegen genommen hat (etwa &#252;ber ein Wettb&#252;ro in Deutschland).</p>
<p><strong>2. AGB-Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Wettbestimmungen bzw. Spielbedingungen stellen &#8211; ganz egal wie sie bezeichnet sind &#8211; rechtlich gesehen sog. Allgemeine Gesch&#228;ftsbestimmungen (AGB) dar, d. h. einseitig gestellte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Verwendungsf&#228;llen.</p>
<p>Sofern diese AGB-Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten, sind die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen unwirksam. Der Anbieter kann sich dann nicht auf f&#252;r ihn positive Regelungen berufen. Im &#220;brigen besteht die Gefahr, dass Wettbewerber (u.a. mit dem Argument &#8220;Rechtsbruch&#8221;) oder Verbraucherschutzverb&#228;nde (nach dem Unterlassungsklagegesetz) gegen unwirksame Klauseln vorgehen k&#246;nnen.</p>
<p>Ausgangspunkt f&#252;r eine AGB-Inhaltskontrolle ist die Frage, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer oder um einen Verbraucher handelt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Sph&#228;re das jeweilige Gesch&#228;ft get&#228;tigt wird. Wetten werden im Zweifelsfall immer im privaten Bereich stattfinden. Insoweit gilt die f&#252;r Verbraucher geltende, wesentlich sch&#228;rfere Klauselkontrolle.</p>
<p>Eine Pr&#252;fung von AGB erfolgt in folgenden Schritten:</p>
<p><strong>(1) Einbeziehung in den Vertrag</strong><br />
Erster Pr&#252;fungsschritt ist die Frage, ob die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Praktisch bedeutet dies: Die sch&#246;nste Klausel n&#252;tzt nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist.</p>
<p>Die Beweislast f&#252;r die wirksame Einbeziehung tr&#228;gt der Verwender, d. h. er muss in einem Prozess auch beweisen k&#246;nnen, dass die Allgemeinen Wettbestimmungen wirksam vereinbart worden sind. Diesbez&#252;glich empfiehlt sich eine beweiskr&#228;ftige Dokumentation. Die Einbeziehungsvoraussetzungen sind nach dem insoweit unabdingbaren deutschen Recht n&#228;mlich sehr streng. Nach §§ 305 Abs. 2 BGB ist f&#252;r die Einbeziehung von AGB gegen&#252;ber Nichtunternehmern ein ausdr&#252;cklicher Hinweis erforderlich, so dass er von einem Durchschnittskunden (auf den die Rechtsprechung abstellt) auch bei fl&#252;chtiger Betrachtung nicht &#252;bersehen werden kann (BGH, NJW-RR 1987, 113). Ungen&#252;gend ist nach der Rechtsprechung insbesondere ein Hinweis in kleinerer und engzeiliger Schrift (OLG D&#252;sseldorf, BB 1983, 84). Ungen&#252;gend d&#252;rfte auch der blo&#223;e Abdruck der AGB auf der Vertragsr&#252;ckseite oder auf dem Wettschein sein. Auch hier m&#252;sste auf der Vorderseite ein ausdr&#252;cklicher, gut lesbarer Hinweis enthalten sein. Ã„hnliches gilt f&#252;r Vertragsabschl&#252;sse &#252;ber das Internet. Auch hier ist ein entsprechender Hinweis erforderlich.</p>
<p>Ein weiteres Kriterium ist die M&#246;glichkeit zumutbarer Kenntnisnahme. Nach der Rechtsprechung reicht die Bereitschaft, die AGB bei Unkenntnis zuzusenden, nicht (OLG M&#252;nchen, NJW-RR 1992, 349). Allgemeine Wettbestimmungen sollten daher in den Annahmestellen gut sichtbar aush&#228;ngen. Des Weiteren sollten m&#246;glichst weitere Exemplare im (praktisch wohl nicht sonderlich relevanten) Bedarfsfall zur Aush&#228;ndigung<br />
an den Kunden vorgehalten werden. Ã„hnliches gilt f&#252;r das Internet. Hier sollten die AGB mit einem Klick aufgerufen und ohne Probleme ausgedruckt werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>(2) &#220;berraschende Klausel</strong><br />
Eine nach den allgemeinen Regeln zun&#228;chst einbezogene Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie entweder &#252;berraschend oder von einer individuellen Abrede verdr&#228;ngt wird. Eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von §§ 305c Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sie nach den konkreten Umst&#228;nden so ungew&#246;hnlich ist, dass ihr ein &#220;berraschungs- oder &#220;bert&#246;lpelungseffekt innewohnt (BGH, NJW 1998, 683). Eine &#252;berraschende Klausel ist etwa eine Regelung, dass ein Wettschein innerhalb von 20 Tagen zur Auszahlung vorgelegt werden muss. &#220;berraschend k&#246;nnen nach der Rechtsprechung jedoch auch grunds&#228;tzlich &#8220;g&#228;ngige&#8221; Klauseln sein, wenn sie etwa an ungewohnter Stelle versteckt sind.</p>
<p>Auch Klauseln, die gegen zwingendes Gesetzesrecht versto&#223;en, gelten nicht. Ein Beispiel ist der Ausschluss &#8220;jeglicher Anfechtung&#8221; durch eine Klausel. Insbesondere eine Anfechtung wegen arglistiger T&#228;uschung kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.</p>
<p>Ist eine Klausel f&#252;r den Durchschnittskunden mehrdeutig, gilt sie zwar, allerdings nach §§ 305c Abs. 2 BGB nur in der Bedeutung, die f&#252;r den Kunden g&#252;nstiger ist (&#8221;verwenderfeindliche&#8221; Auslegung).</p>
<p><strong>(3) Vorrang der Individualabrede</strong></p>
<p>Nach §§ 305b BGB verdr&#228;ngt jede Individualabrede abweichende AGB-Klauseln. Eine entsprechende Abrede kann m&#252;ndlich, schriftlich, durch Best&#228;tigungsschreiben oder durch schl&#252;ssiges Verhalten erfolgen. Der Vorrang der Individualabrede kann daher nicht mit einer Klausel, dass Abweichungen von den AGB der Schriftform bed&#252;rfen, ausgeschaltet werden (BGH, NJW 1995, 1488). Die Beweislast f&#252;r eine abweichende Individualvereinbarung trifft allerdings denjenigen, der sich auf die Abweichung beruft (BGH, WM 1987, 646).</p>
<p>Bei Sportwetten k&#246;nnen m&#252;ndliche Zusicherungen durch den Betreiber einer Annahmestelle sowie Zusicherungen/Erl&#228;uterungen in E-mails von Bedeutung sein.</p>
<p><strong>(4) Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Erst nach Feststellung der wirksamen Einbeziehung und &#220;berpr&#252;fung der oben genannten Punkte erfolgt die eigentliche AGB-Inhaltskontrolle.</p>
<p>Nicht kontrollf&#228;hig sind Klauseln, die unmittelbar die Hauptleistungen beschreiben, wie etwa Preise und Leistungen (Leistungsbeschreibungen). Kontrollf&#228;hig sind jedoch sog. Preisnebenabreden, selbst wenn sie mittelbare Auswirkungen auf den Preis haben (BGHZ 124, 254, 259; 106, 42, 46).</p>
<p>Folgende Klauselverbote sind ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt:</p>
<p>(a) Klauselverbote ohne Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 309 BGB)</p>
<p>Verboten ist nach §§ 309 Nr. 1 BGB insbesondere die kurzfristige Preiserh&#246;hung.</p>
<p>Ein generelles Aufrechnungsverbot in Wettbestimmungen verst&#246;&#223;t gegen §§ 309 Nr. 3 BGB. Es m&#252;sste zumindest hinsichtlich unbestrittener oder rechtskr&#228;ftig festgestellter Forderungen eingeschr&#228;nkt werden, um noch wirksam zu sein.</p>
<p>Eine Haftungsbeschr&#228;nkung ist nur nach den engen Voraussetzungen des §§ 309 Nr. 7 und Nr. 8  BGB zul&#228;ssig.</p>
<p>Hinsichtlich Beweisregelungen ist vor allem §§ 309 Nr. 12 BGB von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift untersagt grunds&#228;tzlich Beweislast&#228;nderungen zum Nachteil des Kunden. Unwirksam ist etwa eine vorformulierte Best&#228;tigung, auf die AGB hingewiesen worden zu sein und die M&#246;glichkeit gehabt zu haben, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 1990, 761). Auch die Klausel, dass alleine die Aufzeichnungen des Anbieters ma&#223;gebend sein sollen, sind nach dieser Vorschrift unwirksam.</p>
<p>Nach §§ 309 Nr. 13 BGB darf die Abgabe von Erkl&#228;rungen des Kunden weder an eine strengere Form als die Schriftform noch an besondere Zugangserfordernisse gekn&#252;pft werden. Eine Klausel in Wettbestimmungen, dass eine Reklamation durch den Kunden &#8220;mittels eingeschriebener Briefsendung&#8221; zu erfolgen habe, ist somit unwirksam.</p>
<p>(b) Klauselverbote mit Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 308 BGB)</p>
<p>Die Klauselverbote nach §§ 308 BGB verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, die der richterlichen Wertung unterliegen, d. h. im Einzelfall vom Gericht &#252;berpr&#252;ft w&#252;rden.</p>
<p>§§ 308 Nr. 1 BGB betrifft u. a. den Fall, dass sich ein Klauselverwender (d. h. der Buchmacher) Fristen f&#252;r die Annahme oder die Ablehnung eines durch den Kunden unterbreiteten Angebots auf Abschluss eines Vertrags vorbeh&#228;lt.</p>
<p>§§ 308 Nr. 3 BGB verbietet die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrage angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu l&#246;sen.</p>
<p>§§ 308 Nr. 4 BGB betrifft alle Klauseln, die es dem Verwender erm&#246;glichen, gegen&#252;ber dem Kunden nach Abschluss des Vertrages eine &#196;nderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung durchzusetzen. Relevant w&#228;re dies etwa f&#252;r eine klauselm&#228;&#223;ig einger&#228;umte M&#246;glichkeit zur einseitigen Quoten&#228;nderung.</p>
<p>§§ 308 Nr. 5 BGB erfasst alle Bestimmungen, nach denen die Abgabe oder Nichtabgabe einer rechtsgesch&#228;ftlich bedeutsamen Erkl&#228;rung durch den Vertragspartner fingiert wird. Ein Beispiel hierf&#252;r ist eine Regelung in Wettbestimmungen, dass das jeweilige Saldo als vom Wettkunden genehmigt gilt.</p>
<p>(c) Inhaltskontrolle nach der Generalklausel (§§ 307)</p>
<p>Neben den gesetzlich geregelten Klauselverboten hat die Generalklausel des §§ 307 BGB in der Praxis entscheidende Bedeutung. AGB, die den Klauselverboten der §§§§ 308 und 309 BGB standhalten, scheitern (in der Praxis sehr h&#228;ufig) an dieser Vorschrift, wenn sie die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (ein von der Rechtsprechung zu f&#252;llender unbestimmter Rechtsbegriff) unangemessen benachteiligen.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&#228;ndlich ist (Versto&#223; gegen das Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abgrenzung zu anderen Vorschriften ist im Einzelfall schwierig. Ist die Klausel grunds&#228;tzlich verst&#228;ndlich, aber in Randfragen zweifelhaft, gilt die oben dargestellte Unklarkeitenregel des §§ 305c Abs. 2 BGB. Ist die Klausel dagegen tiefgreifend unverst&#228;ndlich, gilt gegen&#252;ber Verbrauchern §§ 305 Abs. 2 BGB, d. h. sie wird bereits nicht Vertragsbestandteil.</p>
<p>Bei vielen der Klauseln in mir vorliegenden Wettbestimmungen habe ich das Gef&#252;hl, dass ein Durchschnittskunde (und ein mit Sportwetten bislang nicht befasster Richter) erhebliche Verst&#228;ndnisschwierigkeiten haben d&#252;rfte (auch wenn die Regelungen f&#252;r einen Profi klar sein d&#252;rften).</p>
<p>Zur Frage, was ansonsten unter einer ungemessenen Benachteiligung zu verstehen ist, gibt es unz&#228;hlige Urteile. Unangemessen ist insbesondere eine Haftungsfreizeichnung selbst bei leichter Fahrl&#228;ssigkeit, wenn es um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht (BGH, NJW 1993, 335). Ein zu weit reichender Haftungsausschluss ist somit g&#228;nzlich unwirksam.</p>
<p><strong>(5) Rechtsfolge der Unwirksamkeit </strong></p>
<p>Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln l&#228;sst regelm&#228;&#223;ig die Wirksamkeit des restlichen Vertrages unber&#252;hrt (§§ 306 Abs. 1 BGB). Nur bei einer unzumutbaren H&#228;rte f&#252;r eine der Vertragsparteien wird der gesamte Vertrag unwirksam (§§ 306 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Die unwirksame Klausel entf&#228;llt ersatzlos. Insbesondere wird die Klausel nicht auf ihren (noch) zul&#228;ssigen Inhalt zur&#252;ckgef&#252;hrt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Eine Haftungsfreizeichnung ist daher generell unwirksam und wird nicht etwa auf leichte Fahrl&#228;ssigkeit begrenzt. Umgangssprachlich hei&#223;t dies: Will man zu viele Punkte zu seinen eigenen Gunsten regeln, geht der &#8220;Schuss nach hinten&#8221; los, d. h. die gesamte Regelung ist unwirksam. Angestrebt werden sollte daher aus meiner Sicht, eine noch wirksame Regelung zu formulieren (die allerdings immer mit Unw&#228;gbarkeiten hinsichtlich der Generalklausel und einer diesbez&#252;glichen Rechtsprechungs&#228;nderung behaftet sein wird). Letztlich kann nur durch eine nicht zu stark einseitige Klauselformulierung langfristig das Vertrauen der Kunden gewonnen bzw. erhalten werden.</p>
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		<title>Der Streit um den Sportwetten-Markt</title>
		<link>http://www.betpedia.de/der-streit-um-den-sportwetten-markt/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Aug 2006 16:30:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Moment h&#246;rt man nicht gerade selten vom Kampf zwischen privaten und staatlichen Sportwettenanbietern in den Medien.
Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Branche satte Zuw&#228;chse von 2004 auf 2005 verbuchen konnte, sondern auch an den Prognosen, die von 20 bis 30 Prozent j&#228;hrlichen Zuwachs bis 2010 sprechen (lt. “Online &#38; Gambling 2010“ von Goldmedia).
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment h&#246;rt man nicht gerade selten vom Kampf zwischen privaten und staatlichen Sportwettenanbietern in den Medien.</p>
<p>Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Branche satte Zuw&#228;chse von 2004 auf 2005 verbuchen konnte, sondern auch an den Prognosen, die von 20 bis 30 Prozent j&#228;hrlichen Zuwachs bis 2010 sprechen (lt. “Online &amp; Gambling 2010“ von Goldmedia).</p>
<p>Der Hacken an der Sache ist, dass von diesem Zuwachs nur die privaten Anbieter profitieren. Im Gegensatz zu bwin und Co. bekommt der staatliche Anbieter Oddset, kein St&#252;ck der positiven Marktentwicklung ab, ganz im Gegenteil, die Ums&#228;tze sinken sogar.</p>
<p>Dieser r&#252;ckl&#228;ufigen Entwicklung will der Staat einen Riegel vorschieben. In einigen Bundesl&#228;ndern wurden private Wettb&#252;ros geschlossen und die Werbung f&#252;r private  Sportwetten-Anbieter (TV-Spots, Trikots) wurde untersagt.</p>
<p>Der Staat schm&#252;ckt sich meist mit der Aussage, dass die Spielsucht nur durch eine staatliche Monopolstellung einged&#228;mmt werden k&#246;nne.<br />
Bei den Privaten herrscht da eine ganz andere Meinung, n&#228;mlich die, dass der Staat keine weiteren Umsatzr&#252;ckg&#228;nge mehr verzeichnen und den kompletten Sportwetten-Markt beherrschen m&#246;chte.</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
<p>betPedia zu besuchen lohnt sich auch in Zukunft, denn hier werden Sie stets von den neusten Auseinandersetzungen im Sportwetten-Markt und &#252;ber anderen Neuigkeiten zum Thema Wetten informiert.</p>
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