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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; verwaltungsgericht</title>
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		<title>Sportwetten Monopol durch neue Urteile vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Oct 2008 18:40:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im Streit um das Sportwetten Monopol liegen nun zwei neue Urteile vom VG Berlin und VG Stuttgart vor, die das Staatsmonopol im Gl&#252;cksspielbereich ganz klar zum Wanken bringen.
Beide Urteile sind zwar von der behandelten Thematik v&#246;llig unabh&#228;ngig. Eines jedoch haben beide gemeinsam, sie r&#252;tteln stark am deutschen Sportwetten Monopol und zweigen verfassungswidrige Regelungen auf.
Im Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Streit um das <strong>Sportwetten Monopol</strong> liegen nun zwei neue Urteile vom VG Berlin und VG Stuttgart vor, die das Staatsmonopol im Gl&#252;cksspielbereich ganz klar zum Wanken bringen.</p>
<p>Beide Urteile sind zwar von der behandelten Thematik v&#246;llig unabh&#228;ngig. Eines jedoch haben beide gemeinsam, sie r&#252;tteln stark am deutschen Sportwetten Monopol und zweigen verfassungswidrige Regelungen auf.</p>
<p>Im Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart klagten mehrere Betreiber privater Wettannahmestellen gegen ein Sportwetten-Vermittlungsverbot der baden-w&#252;rttembergischen Beh&#246;rde. Die Richter sehen aufgrund des Artikels 19 des Einigungsvertrages eine G&#252;ltigkeit der DDR-Lizenz (z. B. von <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/sportwetten-gera.html" target="_blank">Sportwetten Gera</a>) auch in Westdeutschland als g&#252;ltig an. F&#252;r die lokalen Annahmestellen von Sportwetten au&#223;erhalb der ehemaligen DDR wird dieses Urteil ein wichtiger Schritt sein um das Vermittlungsgesch&#228;ft wieder aufnehmen zu k&#246;nnen. Das Verwaltungsgericht lies jedoch auch Berufung zu, wovon das Land Baden-W&#252;rttemberg h&#246;chstwahrscheinlich Gebrauch machen wird.</p>
<p>Auch in Berlin gehen die Zeichen stark in Richtung Liberalisierung des Sportwetten-Marktes, denn hier untersuchten die Richter des VG Berlin detailliert die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag. Nach umfassender Recherche erkl&#228;rte das Verwaltungsgericht den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag nicht nur als verfassungswidrig, sondern erkannte auch den Versto&#223; gegen geltendes Europarecht im Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit. Aufgrund dessen wurde das Verfahren auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>Noch ist das Urteil des VG Berlin nicht rechtskr&#228;ftig. Zudem wird davon ausgegangen, dass das Land Berlin Berufung einlegen wird, da durch diese Gerichtsentscheidung das Sportwetten Monopol wohl vor dem Aus stehen w&#252;rde.</p>
<p>Immerhin zeigen beide Rechtssprechungen eine klare Linie und diese geht in Richtung liberaler Sportwetten-Markt in Deutschland. Schlussendlich wird zwar nur ein Urteil des EuGH Ordnung schaffen k&#246;nnen, doch bis es soweit ist k&#246;nnen wir auf weitere Urteile dieser Art hoffen!</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Berlin gew&#228;hrt Sportwettenvermittler erneut Vollstreckungsschutz</title>
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		<pubDate>Sun, 18 May 2008 09:00:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.</p>
<p>Das VG Berlin f&#252;hrt damit seine Rechtsprechung fort, nunmehr nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten, Ende 2007 ausgelaufenen &#220;bergangsfrist Vollstreckungsschutz zu gew&#228;hren. In einem Ab&#228;nderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Gericht bereits k&#252;rzlich Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung aus dem Jahr 2007 gew&#228;hrt (Beschluss vom 2. April 2008, Az. VG 35 A 52/08), was es im letzten Jahr noch abgelehnt hatte.</p>
<p>Die neue Entscheidung betrifft eine auf den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausf&#252;hrungsgesetz (AG Gl&#252;StV) gest&#252;tzte Untersagungsverf&#252;gung vom 6. M&#228;rz 2008. Das Gericht setzt sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der aktuellen, weiterhin divergierenden Rechtsprechung auseinander und &#228;u&#223;ert erhebliche Bedenken, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Erm&#228;chtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich wohl nicht zu rechtfertigen. Angesichts dieser durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken m&#252;sse ein Versto&#223; gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gar nicht mehr er&#246;rtert werden (S. 34).</p>
<p>Der Ausschluss privater Sportwettenanbieter und -vermittler stelle einen wesentlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach der Wesentlichkeitslehre h&#228;tte der (parlamentarische) Gesetzgeber nicht nur eine neue gesetzliche Grundlage f&#252;r das Monopol schaffen m&#252;ssen, sondern auch ausreichende strukturelle gesetzliche Vorgaben (die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwetten-Grundsatzentscheidung vom 28. M&#228;rz 2008 angemahnt worden waren). Der Gesetzgeber h&#228;tte hierzu wenigstens Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten schaffen m&#252;ssen. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung d&#252;rfe dagegen nicht g&#228;nzlich der Exekutive &#252;berlassen werden (S. 10).</p>
<p>Nach Anlauf der &#220;bergangsfrist sei nunmehr eine vollst&#228;ndige Konsistenz erforderlich (S. 7). F&#252;r eine zus&#228;tzliche &#220;bergangsfrist, wie in § 25 Abs. 1 Gl&#252;cksspielstaatsvertrag vorgesehen, gebe es daher keinen Raum. Nach Ablauf der &#220;bergangsfrist m&#252;sse nunmehr eine Gesamtschau f&#252;r den gesamten Gl&#252;cksspielsektor erfolgen (S. 32).</p>
<p>Inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten gebe es jedoch nur ansatzweise. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Sportwetten w&#252;rden vielmehr weiterhin als „Gut des t&#228;glichen Lebens“ vermarktet (so auch die Kritik des Bundesverfassungsgerichts). Kritisch sieht hierbei das Verwaltungsgericht vor allem das enge Netz der Annahmestellen. Hier lasse sich keine Neugestaltung gegen&#252;ber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen und tats&#228;chlichen Ausgestaltung erkennen (S. 13).</p>
<p>Auch best&#252;nden erhebliche Zweifel, ob bei der Festsetzung und Ausgestaltung des Monopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So seien H&#246;chstgrenzen f&#252;r Spieleins&#228;tze nicht gesetzlich geregelt (S. 27). Schlie&#223;lich best&#252;nden Zweifel, ob mit der Neuregelung nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt w&#252;rden. So seinen im Gesetzgebungsverfahren die fiskalischen Interessen als ma&#223;geblich heraus gestellt worden.</p>
<p>Das VG Berlin h&#228;lt einen Vollstreckungsschutz unter Auflagen, wie k&#252;rzlich vom VG Kassel (diesem folgend VG Trier) und dem VG M&#252;nchen angeordnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 und 100), f&#252;r nicht erforderlich. Tats&#228;chlich vom Anbieter bzw. Vermittler ausgehenden konkreten Gefahren k&#246;nne man im Wege der gewerberechtlichen Untersagungsverf&#252;gung begegnen (S. 37).</p>
<p>Auch hinsichtlich der sehr hohen Verwaltungsgeb&#252;hr (EUR 2.000,-) hat das VG Berlin Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt und die aufschiebende Wirkung angeordnet. So seien bereits die Voraussetzungen f&#252;r die Geb&#252;hrenerhebung nicht erf&#252;llt. Bei summarischer Pr&#252;fung k&#246;nne kein unerlaubtes Gl&#252;cksspiel angenommen werden.</p>
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		<title>Was bringt „Gambelli III“? – Europ&#228;ischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional</title>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 18:10:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).</p>
<p>Die bevorstehende Entscheidung des EuGH d&#252;rfte erhebliche Auswirkungen nicht nur f&#252;r Portugal, sondern auch f&#252;r die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschl&#228;gigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere f&#252;r Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europ&#228;ische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzpr&#252;fung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil d&#252;rfte f&#252;r die anderen beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung pr&#228;gen.</p>
<p>Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fu&#223;ballliga durch den Buchmacher <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>. Kl&#228;gerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern geh&#246;render Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fu&#223;ballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR &#252;ber vier Jahre) f&#252;r unwirksam erkl&#228;ren zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fu&#223;ballliga in „<a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin Liga<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Gl&#252;cksspiele beworben werden d&#252;rften. Die Kl&#228;gerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verh&#228;ngte Strafzahlung in H&#246;he von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.</p>
<p>Bei der m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Gro&#223;en Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Gl&#252;cksspielmonopols. Der f&#252;r die Fu&#223;ballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschr&#228;nkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verf&#252;gbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbek&#228;mpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtm&#228;&#223;ige Alternativen suchten und sich einer erh&#246;hten Betrugsgefahr ausgesetzt s&#228;hen. Ein Monopol w&#252;rde die Bev&#246;lkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra f&#252;gte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldw&#228;sche, die Organisierte Kriminalit&#228;t und Wettbetrug bek&#228;mpften. Verbrechensbek&#228;mpfung und Verbraucherschutz k&#246;nnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger &#252;berwacht als private Unternehmen.</p>
<p>Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Gl&#252;cksspiele &#252;ber das Internet anbieten k&#246;nne (allerdings nur f&#252;r bislang schon &#252;ber Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gr&#252;nden des Spielerschutzes nicht &#252;ber das Internet verf&#252;gbar. Ein Monopol sei durch die Einschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Gl&#252;cksspielsektors handele es sich um eine politische Schl&#252;sselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat &#252;berlassen werden m&#252;sse. Die Marktlogik d&#252;rfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bew&#228;hrtes und gepr&#252;ften rechtliches System au&#223;er Kraft zu setzen.</p>
<p>Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gr&#252;nden der Verbrechensbek&#228;mpfung gerechtfertigt werden k&#246;nne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen k&#246;nne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System f&#252;r eine Art von Gl&#252;cksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein k&#246;nne, wenn es in diesem Mitgliedstaat f&#252;r andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Gl&#252;cksspieldienstleistungen au&#223;erhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich  dar&#252;ber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bez&#252;glich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.</p>
<p>Angesichts dieser, &#252;ber die Vorlagefragen hinausgehenden Besch&#228;ftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverh&#228;ltnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grunds&#228;tzliche Kl&#228;rung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Gl&#252;cksspielart staatlich monopolisiert werden kann, w&#228;hrend andere, teilweise deutlich gef&#228;hrlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden d&#252;rfen. Reicht eine „Koh&#228;renz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Gl&#252;cksspielautomaten und anderen Gl&#252;cksspielen ebenfalls zu ber&#252;cksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gie&#223;en, Stuttgart und Schleswig)?</p>
<p>Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet &#8211; eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verz&#246;gerung gef&#252;hrt h&#228;tte), sondern das sp&#228;tere Verfahren ausgesetzt.</p>
<p>Der f&#252;r das vorliegende Verfahren zust&#228;ndigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angek&#252;ndigt, seine Schlussantr&#228;ge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verk&#252;ndete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.</p>
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		<title>Sportwettenvermittler muss Untersagungsverf&#252;gung nicht befolgen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 18:05:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht ge&#228;u&#223;ert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe gew&#228;hrt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08  G 4290/07(V). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht ge&#228;u&#223;ert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe gew&#228;hrt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08  G 4290/07(V). Das gleichzeitig eingeleitete Hauptsacheverfahren wurde bis zur Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Vorlagen des Verwaltungsgerichts ausgesetzt (Vorlagebeschl&#252;sse des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007, Az. 4 K 4435/06 u.a.).</p>
<p>Die von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittlerin kann damit weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einem in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermitteln. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es</p>
<blockquote><p><em>„der Antragsstellerin nicht zuzumuten, angesichts der nach wie vor durchgreifender Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs die angegriffene Verf&#252;gung zu befolgen.“</em></p></blockquote>
<p>Die im vorliegenden Fall entscheidende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird auch in K&#252;rze &#252;ber den seit dem 6. Februar 2008 anh&#228;ngigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung f&#252;r private Sportwettenanbieter urteilen (Az. 4 K 456/08). Eine Entscheidung des EuGH &#252;ber die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart d&#252;rfte erst im n&#228;chsten Jahr ergehen.</p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fsportwettenvermittler-muss-untersagungsverfuegung-nicht-befolgen%2F'; szt='Sportwettenvermittler+muss+Untersagungsverf%C3%BCgung+nicht+befolgen';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Verwaltungsgericht Frankfurt bezweifelt Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit Europarecht: Sportwettenvermittler kann weiter t&#228;tig sein</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 17:09:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt Frankfurt am Main gew&#228;hrt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt Frankfurt am Main gew&#228;hrt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.</p>
<p>In konsequenter Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung  &#8211; vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) &#8211;  beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdr&#252;cklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt versto&#223;e, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.</p>
<p>Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis f&#252;hrt das VG Frankfurt aus, ein nationales Gl&#252;cksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn f&#252;r den gesamten Gl&#252;ckspielsektor eine koh&#228;rente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bek&#228;mpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Gl&#252;cksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:</p>
<blockquote><p><em>„Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tats&#228;chlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der &#196;nderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschr&#228;nkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu gen&#252;gen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschlie&#223;end beantwortet werden, da (&#8230;) jedenfalls f&#252;r das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegen&#252;ber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverf&#252;gung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.“ </em></p></blockquote>
<p>Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06),  des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europ&#228;ischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M&#228;rz 2006 mit h&#246;herrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran gekn&#252;pfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige und nicht notwendige Ma&#223;nahme zur Bek&#228;mpfung der Spielsucht.</p>
<p>Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschl&#228;gige Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs:</p>
<blockquote><p><em>„Der Europ&#228;ische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243101, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgef&#252;hrt, dass aus zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeininteresses gebotene Beschr&#228;nkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht &#252;ber das hinausgehen d&#252;rfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenw&#228;rtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Ma&#223;nahme ist, um die Spielsucht wirksam bek&#228;mpfen zu k&#246;nnen. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren w&#228;re auch die Vergabe einer beschr&#228;nkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 &#8211; Placanica).“ </em></p></blockquote>
<p>Zudem best&#252;nden keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Ma&#223;nahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen k&#246;nnten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Gl&#252;ckspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Gl&#252;ckspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verb&#252;rgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genie&#223;enden Grundfreiheiten des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gr&#252;nde, die es zwingend gebieten w&#252;rden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien &#8211; so das Verwaltungsgericht &#8211; nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit Europarecht</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Feb 2008 10:35:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Stuttgart hat nunmehr auch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und mehrere Klageverfahren gegen Untersagungsverf&#252;gungen bis zu einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt (Beschl&#252;sse vom 18. Februar 2008, Az. RO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Nach dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Stuttgart hat nunmehr auch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und mehrere Klageverfahren gegen Untersagungsverf&#252;gungen bis zu einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt (Beschl&#252;sse vom 18. Februar 2008, Az. RO 4 K 07.1334 u.a.).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt, dass mit dem Staatsvertrag das Gl&#252;cksspielwesen tats&#228;chlich entsprechend den zu beachtenden Anforderungen des EuGH (Gambelli-Urteil) koh&#228;rent und systematisch geregelt worden sei. So seien die mit einem besonderen Suchtpotential belasteten Geldspielautomaten von dem Staatsvertrag nicht erfasst. Dies sei rechtlich nur dann akzeptabel, wenn – so etwa eine These des OVG Hamburg – der Gl&#252;cksspielmarkt in verschiedene Sektoren aufgeteilt sei. Nur dann k&#246;nnte f&#252;r Teile des Gl&#252;cksspielmarktes ein staatliches Monopol mit der Begr&#252;ndung einer Eind&#228;mmung der Spielsucht errichtet werden, w&#228;hrend andere suchttr&#228;chtige Bereiche nicht entsprechend reglementiert w&#252;rden.</p>
<p>In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sei jedoch vom „Gl&#252;cksspielsektor“ die Rede bzw. von der Bet&#228;tigung privater Unternehmen auf dem Gl&#252;cksspielsektor (Placanica-Urteil des EuGH). Auch in dem Gambelli-Urteil beschreibe der EuGH das widerspr&#252;chliche Verhalten des Staates damit, „die Verbraucher dazu anzureizen und ermuntern, an Lotterie, Gl&#252;cksspielen und Wetten teilzunehmen“.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kommentar:</strong></span> Die Aussetzungsbeschl&#252;sse des VG Regensburg beziehen sich auf einen Vorlagebeschluss des VG Gie&#223;en. Der EuGH hat die sechs ihm von den Verwaltungsgerichten Gie&#223;en und Stuttgart vorgelegten Verfahren inzwischen verbunden (Beschluss des Pr&#228;sidenten des EuGH vom 15. Oktober 2007, Az. C-316/07 u.a.).</p>
<p>Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 und 94 berichtet, hat k&#252;rzlich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durchgreifende Zweifel an der deutschen Rechtslage ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatliche Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Wie das VG Schleswig h&#228;lt auch das VG Regensburg die Frage f&#252;r ma&#223;geblich, ob das gesamte Gl&#252;cksspielrecht das Ziel einer systematischen und koh&#228;renten Spielbegrenzung verfolgen muss, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Es folgt damit nicht der These der Monopolbef&#252;rworter, die argumentieren, dass unterschiedliche Gl&#252;cksspielssektoren (wie immer man diese in der Praxis abgrenzen will) auch ganz unterschiedlich geregelt werden k&#246;nnten (einerseits Liberalisierung, andererseits Versch&#228;rfung des Monopols).</p>
<p>Wie umfassend die Koh&#228;renzanforderung zu verstehen sei, meint das Verwaltungsgericht der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht klar entnehmen zu k&#246;nnen (obwohl der EuGH bislang von einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Wetten und Gl&#252;cksspielen ausgegangen ist). Folgt der EuGH dem EFTA-Gerichtshof, der diese Frage bereits in seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rs. E-3/06) gekl&#228;rt hat, kann der Mitgliedstaat autonom das von ihm verfolgte Schutzniveau bestimmen, muss dieses dann aber konsequent &#252;ber s&#228;mtliche Gl&#252;cksspielformen verfolgen. Ein Monopol ist dann rechtlich nicht mehr haltbar, wenn bestimmte Formen (wie etwa in Deutschland Sportwetten) monopolisiert werden, w&#228;hrend andere Formen mit gleicher Suchtgefahr (Pferdewetten) oder sogar noch h&#246;herer Gefahr (Spielautomaten) nicht in gleicher Weise reglementiert werden.</p>
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		<title>Sportwetten Gera &#8211; Einigung vor Gericht erzielt</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 19:04:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am gestrigen Tag (Mittwoch) erreichte die Sportwetten Gera GmbH eine Einigung mit dem Land Th&#252;ringen zur vor&#252;bergehenden Sicherung des Sportwetten-Angebotes im Internet vor dem Verwaltungsgericht Gera. Die Anmerkung des VG Gera, dass die Konzession aus DDR-Zeiten nach wie vor g&#252;ltig ist, trug einen Teil zur Entscheidung Th&#252;ringens bei.
Beobachter von diesem Termin bewerten das Verhalten des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Tag (Mittwoch) erreichte die Sportwetten Gera GmbH eine Einigung mit dem Land Th&#252;ringen zur vor&#252;bergehenden Sicherung des Sportwetten-Angebotes im Internet vor dem Verwaltungsgericht Gera. Die Anmerkung des VG Gera, dass die Konzession aus DDR-Zeiten nach wie vor g&#252;ltig ist, trug einen Teil zur Entscheidung Th&#252;ringens bei.<br />
Beobachter von diesem Termin bewerten das Verhalten des Landes Th&#252;ringen als ein &#8220;Zur&#252;ckrudern&#8221;, nach dem Deutschland mit dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag eine aggressive Richtung in die Erhaltung des Staatsmonopols einschlugen.<o :p></o></p>
<p>F&#252;r den in Gera ans&#228;ssigen Buchmacher ist diese Einigung nat&#252;rlich als starke Erleichterung anzusehen, da somit die ca. 50 Arbeitspl&#228;tze vorerst gesichert werden k&#246;nnen.<o :p></o></p>
<p>Mit einer endg&#252;ltigen Entscheidung &#252;ber das Bestehen der Sportwetten Gera GmbH wird wohl erst Anfang 2009 zu rechnen zu sein, wenn die EU &#252;ber den deutschen Gl&#252;cksspielstaatsvertrag urteilt.<br />
Bis dahin hei&#223;t es abwarten und Tee trinken <img src='http://www.betpedia.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fsportwetten-gera-einigung-vor-gericht-erzielt%2F'; szt='Sportwetten+Gera+-+Einigung+vor+Gericht+erzielt';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts ver&#246;ffentlicht</title>
		<link>http://www.betpedia.de/vorlagefragen-des-schleswig-holsteinische-verwaltungsgerichts-veroeffentlicht/</link>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 17:56:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts mit den dem EuGH gestellten vier Fragen ist nunmehr ver&#246;ffentlicht worden.</p>
<p><strong>Die Vorlagefragen</strong></p>
<ol>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienst­leistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitglied­staates, in dem er ans&#228;ssig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf &#8211; hier: Beschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspiellizenz Gibraltars auf &#8220;offshore bookmaking&#8221;?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem ma&#223;geblich mit der Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren begr&#252;ndeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Ge­f&#228;hrdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mit­gliedstaat andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem Suchtgef&#228;hrdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden d&#252;rfen und die unterschiedlichen rechtli­chen Regelungen zu Sportwetten und Lotterien einerseits und anderen Gl&#252;cksspielen andererseits auf der unter­schiedlichen Gesetzgebungskompetenz der L&#228;nder und des Bundes beruhen?F&#252;r den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis f&#252;r das Veranstalten und Vermitteln von Gl&#252;cksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich nor­mierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Er­laubnisbeh&#246;rde stellt?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln &#246;ffentlicher Gl&#252;cksspiele im Internet un­tersagt, wenn insbesondere gleichzeitig &#8211; wenngleich auch nur f&#252;r eine &#220;bergangsfrist von einem Jahr &#8211; die Veranstal­tung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen erm&#246;glicht wird, um zum Zweck eines Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsausgleichs nament­lich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang aus­schlie&#223;lich im Internet t&#228;tig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu erm&#246;glichen?</li>
</ol>
<p>Interessant ist dabei, dass – anders als bei den inzwischen sieben Vorlagebeschl&#252;ssen der Verwaltungsgerichte K&#246;ln, Gie&#223;en und Stuttgart – die durch Art. 49 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit vom EuGH nicht nur hinsichtlich des Monopols f&#252;r Sportwetten, sondern auch bez&#252;glich Lotterien ausgelegt werden soll. &#196;hnlich wie bei den anderen deutschen Vorlagen geht auch das VG Schleswig davon aus, dass die als Begr&#252;ndung f&#252;r das staatliche Monopol angef&#252;hrte Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren offenkundig nicht tragf&#228;hig ist. Andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem oder gleichem Suchtgef&#228;hrdungspotential (insbesondere Automatenspiele mit dem laut VG Schleswig h&#246;chsten Suchtgef&#228;hrdungspotential sowie Pferdewetten) d&#252;rfen n&#228;mlich von privaten Anbietern erbracht werden. Auch sei trotz des erh&#246;hten Suchtgef&#228;hrdungspotentials von Casinospielen eine expansive Politik der Beh&#246;rden zu verzeichnen.</p>
<p>Nach Auffassung des VG Schleswig muss jedoch das gesamte Gl&#252;cksspielrecht das Ziel einer systematischen und koh&#228;renten Spielbegrenzung verfolgen, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Die These der Monopolbef&#252;rworter, dass es angeblich verschiedene Gl&#252;cksspielsektoren gebe (so auch das OVG Hamburg), weist das VG Schleswig deutlich zur&#252;ck. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau:</p>
<blockquote><p><em>„Hinsichtlich der Frage der koh&#228;renten und systematischen Begrenzung der Wettt&#228;tigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zul&#228;ssigen Beschr&#228;nkung Gen&#252;ge getan worden w&#228;re. Ersicht­lich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Gl&#252;cksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die M&#246;glichkeiten er&#246;ffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel und Wettsucht f&#252;r den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und f&#252;r eine Abhilfe Sorge zu tragen.“</em></p></blockquote>
<p>F&#246;derale Besonderheiten bei der Gesetzgebungskompetenz k&#246;nnten ein auf einen Sektor bezogenes Gl&#252;cksspielmonopol nicht rechtfertigen.</p>
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