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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; sportwettenvermittler</title>
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		<title>Verwaltungsgericht Berlin gew&#228;hrt Sportwettenvermittler erneut Vollstreckungsschutz</title>
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		<pubDate>Sun, 18 May 2008 09:00:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.</p>
<p>Das VG Berlin f&#252;hrt damit seine Rechtsprechung fort, nunmehr nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten, Ende 2007 ausgelaufenen &#220;bergangsfrist Vollstreckungsschutz zu gew&#228;hren. In einem Ab&#228;nderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Gericht bereits k&#252;rzlich Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung aus dem Jahr 2007 gew&#228;hrt (Beschluss vom 2. April 2008, Az. VG 35 A 52/08), was es im letzten Jahr noch abgelehnt hatte.</p>
<p>Die neue Entscheidung betrifft eine auf den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausf&#252;hrungsgesetz (AG Gl&#252;StV) gest&#252;tzte Untersagungsverf&#252;gung vom 6. M&#228;rz 2008. Das Gericht setzt sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der aktuellen, weiterhin divergierenden Rechtsprechung auseinander und &#228;u&#223;ert erhebliche Bedenken, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Erm&#228;chtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich wohl nicht zu rechtfertigen. Angesichts dieser durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken m&#252;sse ein Versto&#223; gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gar nicht mehr er&#246;rtert werden (S. 34).</p>
<p>Der Ausschluss privater Sportwettenanbieter und -vermittler stelle einen wesentlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach der Wesentlichkeitslehre h&#228;tte der (parlamentarische) Gesetzgeber nicht nur eine neue gesetzliche Grundlage f&#252;r das Monopol schaffen m&#252;ssen, sondern auch ausreichende strukturelle gesetzliche Vorgaben (die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwetten-Grundsatzentscheidung vom 28. M&#228;rz 2008 angemahnt worden waren). Der Gesetzgeber h&#228;tte hierzu wenigstens Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten schaffen m&#252;ssen. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung d&#252;rfe dagegen nicht g&#228;nzlich der Exekutive &#252;berlassen werden (S. 10).</p>
<p>Nach Anlauf der &#220;bergangsfrist sei nunmehr eine vollst&#228;ndige Konsistenz erforderlich (S. 7). F&#252;r eine zus&#228;tzliche &#220;bergangsfrist, wie in § 25 Abs. 1 Gl&#252;cksspielstaatsvertrag vorgesehen, gebe es daher keinen Raum. Nach Ablauf der &#220;bergangsfrist m&#252;sse nunmehr eine Gesamtschau f&#252;r den gesamten Gl&#252;cksspielsektor erfolgen (S. 32).</p>
<p>Inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten gebe es jedoch nur ansatzweise. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Sportwetten w&#252;rden vielmehr weiterhin als „Gut des t&#228;glichen Lebens“ vermarktet (so auch die Kritik des Bundesverfassungsgerichts). Kritisch sieht hierbei das Verwaltungsgericht vor allem das enge Netz der Annahmestellen. Hier lasse sich keine Neugestaltung gegen&#252;ber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen und tats&#228;chlichen Ausgestaltung erkennen (S. 13).</p>
<p>Auch best&#252;nden erhebliche Zweifel, ob bei der Festsetzung und Ausgestaltung des Monopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So seien H&#246;chstgrenzen f&#252;r Spieleins&#228;tze nicht gesetzlich geregelt (S. 27). Schlie&#223;lich best&#252;nden Zweifel, ob mit der Neuregelung nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt w&#252;rden. So seinen im Gesetzgebungsverfahren die fiskalischen Interessen als ma&#223;geblich heraus gestellt worden.</p>
<p>Das VG Berlin h&#228;lt einen Vollstreckungsschutz unter Auflagen, wie k&#252;rzlich vom VG Kassel (diesem folgend VG Trier) und dem VG M&#252;nchen angeordnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 und 100), f&#252;r nicht erforderlich. Tats&#228;chlich vom Anbieter bzw. Vermittler ausgehenden konkreten Gefahren k&#246;nne man im Wege der gewerberechtlichen Untersagungsverf&#252;gung begegnen (S. 37).</p>
<p>Auch hinsichtlich der sehr hohen Verwaltungsgeb&#252;hr (EUR 2.000,-) hat das VG Berlin Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt und die aufschiebende Wirkung angeordnet. So seien bereits die Voraussetzungen f&#252;r die Geb&#252;hrenerhebung nicht erf&#252;llt. Bei summarischer Pr&#252;fung k&#246;nne kein unerlaubtes Gl&#252;cksspiel angenommen werden.</p>
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		<title>Sportwettenvermittler muss Untersagungsverf&#252;gung nicht befolgen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 18:05:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht ge&#228;u&#223;ert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe gew&#228;hrt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08  G 4290/07(V). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht ge&#228;u&#223;ert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe gew&#228;hrt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08  G 4290/07(V). Das gleichzeitig eingeleitete Hauptsacheverfahren wurde bis zur Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Vorlagen des Verwaltungsgerichts ausgesetzt (Vorlagebeschl&#252;sse des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007, Az. 4 K 4435/06 u.a.).</p>
<p>Die von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittlerin kann damit weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einem in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermitteln. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es</p>
<blockquote><p><em>„der Antragsstellerin nicht zuzumuten, angesichts der nach wie vor durchgreifender Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs die angegriffene Verf&#252;gung zu befolgen.“</em></p></blockquote>
<p>Die im vorliegenden Fall entscheidende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird auch in K&#252;rze &#252;ber den seit dem 6. Februar 2008 anh&#228;ngigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung f&#252;r private Sportwettenanbieter urteilen (Az. 4 K 456/08). Eine Entscheidung des EuGH &#252;ber die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart d&#252;rfte erst im n&#228;chsten Jahr ergehen.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Frankfurt bezweifelt Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit Europarecht: Sportwettenvermittler kann weiter t&#228;tig sein</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 17:09:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt Frankfurt am Main gew&#228;hrt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags mit dem h&#246;herrangigen Europarecht ge&#228;u&#223;ert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt Frankfurt am Main gew&#228;hrt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.</p>
<p>In konsequenter Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung  &#8211; vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) &#8211;  beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdr&#252;cklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt versto&#223;e, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.</p>
<p>Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis f&#252;hrt das VG Frankfurt aus, ein nationales Gl&#252;cksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn f&#252;r den gesamten Gl&#252;ckspielsektor eine koh&#228;rente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bek&#228;mpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Gl&#252;cksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:</p>
<blockquote><p><em>„Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tats&#228;chlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der &#196;nderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschr&#228;nkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu gen&#252;gen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschlie&#223;end beantwortet werden, da (&#8230;) jedenfalls f&#252;r das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegen&#252;ber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverf&#252;gung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.“ </em></p></blockquote>
<p>Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06),  des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europ&#228;ischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M&#228;rz 2006 mit h&#246;herrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran gekn&#252;pfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige und nicht notwendige Ma&#223;nahme zur Bek&#228;mpfung der Spielsucht.</p>
<p>Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschl&#228;gige Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs:</p>
<blockquote><p><em>„Der Europ&#228;ische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243101, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgef&#252;hrt, dass aus zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeininteresses gebotene Beschr&#228;nkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht &#252;ber das hinausgehen d&#252;rfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenw&#228;rtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Ma&#223;nahme ist, um die Spielsucht wirksam bek&#228;mpfen zu k&#246;nnen. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren w&#228;re auch die Vergabe einer beschr&#228;nkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 &#8211; Placanica).“ </em></p></blockquote>
<p>Zudem best&#252;nden keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Ma&#223;nahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen k&#246;nnten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Gl&#252;ckspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Gl&#252;ckspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verb&#252;rgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genie&#223;enden Grundfreiheiten des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gr&#252;nde, die es zwingend gebieten w&#252;rden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien &#8211; so das Verwaltungsgericht &#8211; nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.</p>
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		<title>Sportwettenvermittlung darf bis zu einer verfassungs- und europarechtskonformer Neuregelung nicht bestraft werden</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Nov 2007 20:18:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die 30. Gro&#223;e Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat eine Strafbarkeit der binnengrenz&#252;berschreitenden Vermittlung und des Anbietens von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Gl&#252;cksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Eine Strafbarkeit sei angesichts des derzeitigen verfassungswidrigen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Die 30. Gro&#223;e Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat eine Strafbarkeit der binnengrenz&#252;berschreitenden Vermittlung und des Anbietens von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Gl&#252;cksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Eine Strafbarkeit sei angesichts des derzeitigen verfassungswidrigen und nicht mit dem Europarecht in Einklang zu bringenden Wettmonopols ausgeschlossen. Auch die derzeitige tats&#228;chliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols sei grundgesetzwidrig. Eine Bestrafung nach § 284 StGB komme erst nach einer verfassungs- und europarechtskonformen Neuregelung wieder in Betracht.</p>
<p>Die Gro&#223;e Strafkammer lehnte damit die Er&#246;ffnung des Hauptverfahrens gegen einen von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de), vertretenen Sportwettenvermittler ab. Dieser hatte im angeklagten Zeitraum (Juni 2006 bis Januar 2007) Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermittelt.</p>
<p>Nach Ansicht der Gro&#223;en Strafkammer ist eine Strafbarkeit nach § 284 StGB aus verfassungsrechtlichen wie auch aus Gr&#252;nden des EU-Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht um T&#228;tigkeiten, die von vornherein nur der &#246;ffentlichen Hand zug&#228;nglich und ihr vorbehalten seien (S. 3 der Entscheidungsgr&#252;nde). Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) k&#246;nne nur dann gerechtfertigt sein, wenn er legitimen Gemeinwohlzwecken diene, w&#228;hrend fiskalische Erw&#228;gungen auszuscheiden h&#228;tten. Das staatliche Wettmonopol stelle daher in seiner gegenw&#228;rtigen gesetzlichen und tats&#228;chlichen Ausgestaltung einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen und damit verfassungswidrigen Eingriff dar (S. 4). Das staatliche Sportwettenangebot ODDSET sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bek&#228;mpfung der Wettsucht ausgerichtet, sondern es gebe ein Regelungsdefizit.</p>
<p>Eine Bestrafung verbiete sich damit aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden, solange es an einer verfassungsgem&#228;&#223;en Rechtsgrundlage f&#252;r das staatliche Wettmonopol fehle. Dies w&#228;re rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen f&#252;r eine strafrechtliche Sanktion entfallen seien. Bestraft w&#252;rde ein blo&#223;er Verwaltungsungehorsam, obwohl die derzeitige verwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage, das hessische Sportwetten- und Lotteriegesetz und die tats&#228;chliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols nach Ma&#223;gabe der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung grundgesetzwidrig sei.</p>
<p>Die vor&#252;bergehend angeordnete Fortgeltung des bayerischen Staatslotteriegesetzes durch das Bundesverfassungsgericht bedeute nicht, dass die vorhandene Rechtslage w&#228;hrend der &#220;bergangszeit als verfassungsgem&#228;&#223; anzusehen sei, sie bleibe vielmehr in ihrer gegenw&#228;rtigen gesetzlichen Form verfassungswidrig (S. 5). Ein Versto&#223; gegen eine verfassungswidrige, aber &#252;bergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschr&#228;nkung k&#246;nne nicht als kriminelles Unrecht geahndet werden. Eine solche Fortgeltungsanordnung stelle f&#252;r das Strafrecht keine tragf&#228;hige Grundlage dar.</p>
<p>Das hessische Sportwetten- und Lotteriegesetz, der Lotteriestaatvertrag, das staatliche Sportwettenmonopol und der Ausschluss privater Wettunternehmen verstie&#223;en weiterhin gegen das Grundgesetz (S. 5). Eine Bestrafung sein daher solange ausgeschlossen, bis der Gesetzgeber ein verfassungsgem&#228;&#223;es Gesetz erlassen habe.</p>
<p>Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung kommt das Landgericht zu folgendem Fazit:</p>
<blockquote><p>„Ohne eine der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlage, die erforderlich ist, um den Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, kommt eine Bestrafung nach § 284 StGB nicht in Betracht. Das Strafrecht kann nicht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols herangezogen werden, das gegen Verfassungsrecht verst&#246;&#223;t. Der Staat verhielte sich willk&#252;rlich, wenn er die Erteilung einer Erlaubnis unter der Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz (…) versagt und gleichzeitig denjenigen bestraft, der ohne diese beh&#246;rdliche Erlaubnis einen grundrechtlich gesch&#252;tzten Beruf aus&#252;bt.“</p></blockquote>
<p>Im &#220;brigen verbiete auch das europ&#228;ische Gemeinschaftsrecht eine Bestrafung. Einer Verurteilung aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage st&#252;nden die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr entgegen (S. 7).  Das Gericht verweist hierbei auf die Sportwetten-Urteilsserie des EuGH (Placanica, Gambelli, Zenatti). Das Strafrecht d&#252;rfe danach nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschr&#228;nken. Ein Mitgliedstaat d&#252;rfe keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erf&#252;llten Verwaltungsformalit&#228;t verh&#228;ngen, wenn er die Erf&#252;llung dieser Formalit&#228;t unter Versto&#223; gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt habe.</p>
<p>Auch in europarechtlicher Hinsicht fehlten strukturelle Vorgaben, die daf&#252;r sorgten, dass fiskalische Interessen hinter den anerkannten Zielen der aktiven Suchtbek&#228;mpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft zur&#252;cktr&#228;ten (S. 8). Insoweit liefen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH zum europ&#228;ischen Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Daraus folge, dass das hessische Lotteriegesetz und der geltende Lotteriestaatsvertrag auch in europarechtlicher Hinsicht keine tragf&#228;hige Grundlage seien, um das staatliche Wettmonopol zu rechtfertigen. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts d&#252;rfe eine strafrechtliche Sanktion nicht verh&#228;ngt werden. Eine Sportwettenvermittlung oder -veranstaltung, die „ohne beh&#246;rdliche Erlaubnis“ durchgef&#252;hrt worden ist, d&#252;rfe nicht bestraft werden, wenn der „T&#228;ter“ sich diese Erlaubnis nicht h&#228;tte beschaffen k&#246;nnen, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Versto&#223; gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt h&#228;tte, sie ihm zu erteilen (S. 8).</p>
<p>Bis zu einer gesetzlichen verfassungem&#228;&#223;en Neuregelung des Sportwettenmonopols ist eine Bestrafung nach § 284 StGB nach Auffassung der Gro&#223;en Strafkammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des geplanten Gl&#252;cksspielstaatsvertrags weist das Landgericht darauf hin, dass auch in Zukunft der Frage nachzugehen sei, ob ein Staatsmonopol auf den Wettbetrieb verfassungsrechtlich dann noch aufrecht erhalten werden k&#246;nne, wenn entsprechende Wetten in anderer technischer Form – n&#228;mlich &#252;ber das Internet – von privaten Betreiber angeboten werden d&#252;rften.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht K&#246;ln: Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Nov 2007 17:31:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen in der EU (hier Gibraltar) staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermitteln. Das Gericht folgt damit den Verwaltungsgerichten Mainz und Arnsberg, die k&#252;rzlich ebenfalls Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt hatten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln verweist auf die Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH). Die strafrechtliche Sanktionierung der binnengrenz&#252;berschreitenden Vermittlung von Sportwetten ist demnach unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und damit rechtwidrig, wenn staatlich zugelassene national Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten. Dies sei in Deutschland der Fall.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasse die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten. Durch den Hinweis der Bundesverfassungsgerichts auf die Parallelit&#228;t der Anforderungen des Verfassungsrechts zu den europarechtlichen Vorgaben ergebe sich zwingend, dass das Sportwettenmonopol auch gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit versto&#223;e (Art. 43 und 49 EG-Vertrag).</p>
<p>Die rein tats&#228;chlichen &#196;nderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen sei zur Beseitigung des Gemeinschaftrechtsversto&#223;es nicht ausreichend. Eine neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols sei bislang nicht erfolgt. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB (unerlaubtes Gl&#252;cksspiel) k&#246;nne sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grunds&#228;tzen des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden sei.</p>
<p>Der Anwendungsvorrang des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts gelte uneingeschr&#228;nkt. Eine temporale Durchbrechung des Anwendungsvorrangs, d.h. die zeitweise Nichtanwendung des Europarechts (wie vom OVG NRW versucht), widerspreche der Rechtsprechung des EuGH. Auch gebe es – anders als vom OVG NRW angenommen – keine inakzeptable Gesetzesl&#252;cke. Eine Gef&#228;hrdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht erkennbar. So habe die Spielsucht bei der jahrelangen Duldung privater Wettanbieter nicht in gef&#228;hrlicher Weise zugenommen. Auch sei f&#252;r das Gericht nicht erkennbar, dass der Verbraucherschutz bei privaten Wettanbietern nicht gew&#228;hrleistet gewesen w&#228;re.</p>
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		<title>Geplanter B&#246;rsengang der Sportwetten Gera GmbH</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Nov 2007 19:19:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie heute in einer Pressemitteilung des VDSV e. V. bekannt gegeben wurde, sind die begonnenen Vorbereitungen zum B&#246;rsengang wieder aufgenommen und fortgesetzt worden.
Schon vor einiger Zeit berichtete der Verband der lizenzierten privaten Sportwettenanbieter Deutschlands &#252;ber die Erstellung eines Gutachtens des bekannten Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Horn. Dieses Gutachten wurde von der Sportwetten Gera GmbH in Auftrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie heute in einer Pressemitteilung des VDSV e. V. bekannt gegeben wurde, sind die begonnenen Vorbereitungen zum B&#246;rsengang wieder aufgenommen und fortgesetzt worden.</strong></p>
<p>Schon vor einiger Zeit berichtete der Verband der lizenzierten privaten Sportwettenanbieter Deutschlands &#252;ber die Erstellung eines Gutachtens des bekannten Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Horn. Dieses Gutachten wurde von der <a href="/sportwetten-gera">Sportwetten Gera</a> GmbH in Auftrag gegeben und sollte die Auswirkungen des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages auf die Sportwetten Gera GmbH untersuchen.</p>
<p>Mit dieser Untersuchung und seiner langj&#228;hrigen Erfahrung im Gl&#252;cksspielbereich kommt Prof. Dr. Horn zum Entschluss, dass die Neuregelungen im Gl&#252;cksspielstaatvertrag keinerlei Einschr&#228;nkung &#8211; auch in der Hinsicht zum Jahreswechsel &#8211; f&#252;r die Sportwetten Gera GmbH nach sich ziehen wird.<br />
In diesem Zuge und zum Schutz der Sportwetten Gera GmbH vor weiteren Hindernissen wurde bereits eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht in Gera eingereicht.</p>
<p>Des Weiteren spricht sich der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Andreas Pietsche offen &#252;ber die unvermeidbare &#214;ffnung des Sportwettenmarktes aufgrund der klaren rechtlichen Begr&#252;ndungen von Professor Horn aus.<br />
Daraufhin werden die Arbeiten am geplanten B&#246;rsengang der <a href="/sportwetten-gera">Sportwetten Gera</a> GmbH wieder aufgenommen und fortgesetzt.</p>
<p>Auf Grund der Vielzahl von Interessenten, die &#252;ber den Inhalt des Gutachtens von Prof. Horn mehr erfahren wollten, hat sich die Sportwetten Gera GmbH dazu bereit erkl&#228;rt das Gutachten des Uniprofessor im Ganzen unter <a href="http://www.vdsd-online.de">www.vdsd-online.de</a> zur Verf&#252;gung zu stellen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des VDSD vom 07.11.2007</p>
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