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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; sport</title>
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		<title>Verwaltungsgericht K&#246;ln: Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Nov 2007 17:31:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen in der EU (hier Gibraltar) staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermitteln. Das Gericht folgt damit den Verwaltungsgerichten Mainz und Arnsberg, die k&#252;rzlich ebenfalls Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt hatten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln verweist auf die Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH). Die strafrechtliche Sanktionierung der binnengrenz&#252;berschreitenden Vermittlung von Sportwetten ist demnach unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und damit rechtwidrig, wenn staatlich zugelassene national Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten. Dies sei in Deutschland der Fall.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasse die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten. Durch den Hinweis der Bundesverfassungsgerichts auf die Parallelit&#228;t der Anforderungen des Verfassungsrechts zu den europarechtlichen Vorgaben ergebe sich zwingend, dass das Sportwettenmonopol auch gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit versto&#223;e (Art. 43 und 49 EG-Vertrag).</p>
<p>Die rein tats&#228;chlichen &#196;nderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen sei zur Beseitigung des Gemeinschaftrechtsversto&#223;es nicht ausreichend. Eine neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols sei bislang nicht erfolgt. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB (unerlaubtes Gl&#252;cksspiel) k&#246;nne sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grunds&#228;tzen des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden sei.</p>
<p>Der Anwendungsvorrang des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts gelte uneingeschr&#228;nkt. Eine temporale Durchbrechung des Anwendungsvorrangs, d.h. die zeitweise Nichtanwendung des Europarechts (wie vom OVG NRW versucht), widerspreche der Rechtsprechung des EuGH. Auch gebe es – anders als vom OVG NRW angenommen – keine inakzeptable Gesetzesl&#252;cke. Eine Gef&#228;hrdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht erkennbar. So habe die Spielsucht bei der jahrelangen Duldung privater Wettanbieter nicht in gef&#228;hrlicher Weise zugenommen. Auch sei f&#252;r das Gericht nicht erkennbar, dass der Verbraucherschutz bei privaten Wettanbietern nicht gew&#228;hrleistet gewesen w&#228;re.</p>
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		<title>Buchmacher</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Aug 2007 16:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Buchmacher offeriert Wetten zu sportlichen Ereignissen und setzt dazu fixe Quoten fest.
Er kann ein Unternehmen, aber auch eine einzelne Person sein.
Ein Buchmacher wird auch als &#8230;
Deutsch: Wettunternehmer, Wettb&#252;ro, Wettanbieter, Wettvermittler, Quotenfixer
Englisch: Bookmaker, Bookie (Abk.)
&#8230; bezeichnet.
Mittlerweile bieten Buchmacher nicht nur Wetten zu Pferde- und Hunderennen, sondern auch zu allen namhaften Sportarten und auch Events (Wahlen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Buchmacher offeriert Wetten zu sportlichen Ereignissen und setzt dazu fixe Quoten fest.<br />
Er kann ein Unternehmen, aber auch eine einzelne Person sein.</p>
<p>Ein Buchmacher wird auch als &#8230;<br />
<strong>Deutsch:</strong> Wettunternehmer, Wettb&#252;ro, Wettanbieter, Wettvermittler, Quotenfixer<br />
<strong>Englisch:</strong> Bookmaker, Bookie (Abk.)<br />
&#8230; bezeichnet.</p>
<p>Mittlerweile bieten Buchmacher nicht nur Wetten zu Pferde- und Hunderennen, sondern auch zu allen namhaften Sportarten und auch Events (Wahlen, Preisverleihungen, &#8230;) an.</p>
<p>Um f&#252;r ein solch umfangreiches Wettangebot die Quoten festzulegen, verlassen sich die gro&#223;en Buchmacher meist auf Statistiken und Informationsmaterial wie Endergebnisse ehemaliger Begegnungen, aktueller Spielst&#228;rke, Verletzungen, Aufstellungen, usw..</p>
<p>Anhand der abgeschlossenen Wetten kann sich der Buchmacher einen Ãœberblick &#252;ber die Wettvorhersagen der bisherigen Tipper verschaffen und bei Bedarf die Quoten entsprechend anpassen.<br />
Wobei die Quoten der bereits abgeschlossenen Wetten unver&#228;ndert bleiben.</p>
<p>Anhand der Summe aller Wettkurse eines Spieles (z. B. Sieg, Unentschieden und Niederlage) l&#228;sst sich schnell erkennen, welches Unternehmen eine hohe Gewinnaussch&#252;ttung bietet. Je h&#246;her die Gesamtsumme, desto fairer kalkuliert der Buchmacher gegen&#252;ber den Tippern. Im Vergleich zu den staatlichen Anbietern Oddset und Toto, die einen Aussch&#252;ttungsanteil von ca. 50 &#8211; 60 % besitzen, f&#228;hrt man bei privaten Wettanbietern mit ca. 90 % deutlich besser.<br />
Oddset hat neben den schlechteren Quoten den Nachteil, dass nur Kombi-Wetten gespielt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Die &#8220;dicken Fische&#8221; dieser Branche sind entweder einer der vier Besitzer einer Lizenz aus der ehemaligen DDR oder ausl&#228;ndische Online-Anbieter.<br />
Einen gro&#223;en Vorteil haben diese Buchmacher durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Wetten und vor allem durch Live-Wetten.</p>
<p>Doch so interessant und lukrativ das Gesch&#228;ft mit der Wette klingt, gab es auch schon Buchmacher, die beim Handel mit dem Gl&#252;ck Ihre Verluste nicht ausgleichen konnten. Obwohl sich einen Teil des Risikos anhand der oppositionellen Wetten aufhebt.<br />
Jedoch ist im Regelfall das Buchmachergesch&#228;ft sehr profitabel</p>
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		<title>Die &#8220;Gelben&#8221; machen Ihrem Namen alle Ehre</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Dec 2006 21:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die FDP hat sich nach einer weiteren Plenardebatte erneut gegen ein staatliches Wettmonopol ausgesprochen.
Die Liberalen machen Ihrem Namen somit alle Ehre und sprechen sich f&#252;r einen liberalisierten Sportwettenmarkt aus. Im Gegensatz zu den anderen Parteien hat die FDP begriffen, dass das &#8220;rigorose Durchboxen&#8221; des neuen Staatsvertrages zum Erhalt des Wettmonopols fatale Folgen haben wird.
Schon oft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die FDP hat sich nach einer weiteren Plenardebatte erneut gegen ein staatliches Wettmonopol ausgesprochen.</strong></p>
<p>Die Liberalen machen Ihrem Namen somit alle Ehre und sprechen sich f&#252;r einen liberalisierten Sportwettenmarkt aus. Im Gegensatz zu den anderen Parteien hat die FDP begriffen, dass das &#8220;rigorose Durchboxen&#8221; des neuen Staatsvertrages zum Erhalt des Wettmonopols fatale Folgen haben wird.<br />
Schon oft appelierten Realisten an die Politiker von dieser harten Linie abzukommen, denn von einer europarechtskonformen L&#246;sung kann man hier nun wirklich nicht sprechen.</p>
<p>Sollte der neue Staatsvertrag &#8220;abgesegnet&#8221; werden, k&#246;nnen wir wieder eine Welle von Gerichtsverfahren erwarten <img src='http://www.betpedia.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Folgende Argumente von Wettanbietern, Sportvereins-Vertretern und der FDP scheinen wohl keinen der Monopol-Verfechter zu interessieren:</p>
<p>- Ein Sportwetten-Monopol hei&#223;t noch lange nicht, dass die Einnahmen von Oddset stagnieren oder sogar steigen<br />
- Vernichtung von Arbeitsl&#228;tzen (Wettshops, deutsche Niederlassungen von Online-Wettuntenehmen)<br />
- Bereitschaft der Wettanbieter zu einer Konzessionsabgabe<br />
- begrenzte Anzahl von Konzessionen, die nur unter bestimmen Auflagen bekommen werden k&#246;nnen<br />
- Bildung von Grau- und Schwarzm&#228;rkten bei einem Wettmonopol<br />
- Wetteins&#228;tze werden wie bisher ins Ausland flie&#223;en<br />
- uvm.</p>
<p>Daf&#252;r halten sich Lotterievertreter und Politiker an Argumenten wie Spielsucht und F&#246;rderung gemeinn&#252;tziger Einrichtungen, sowie dem Sport fest. Wobei nach dem Bundesverwaltungsgericht fiskalische Gr&#252;nde kein Monopol rechtfertigen.<br />
Am kommenden Dienstag steht die lang erwartete Entscheidung &#252;ber den neuen Staatsvertrag auf der Tagesordnung und wir werden &#252;ber die Ergebnisse und Auswirkungen selbstverst&#228;ndlich berichten!</p>
<p>In diesem Sinne &#8230; stay tuned to betPedia</p>
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		<title>Die Kontrolle von allgemeinen Wettbestimmungen</title>
		<link>http://www.betpedia.de/die-kontrolle-von-allgemeinen-wettbestimmungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 Dec 2006 20:25:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[1. Internationales Privatrecht
Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Internationales Privatrecht</strong></p>
<p>Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r Vertr&#228;ge, die nicht der beruflichen oder gewerblichen T&#228;tigkeit des Kunden zugerechnet werden k&#246;nnen (sog. Verbrauchervertr&#228;ge). Dies d&#252;rfte bei fast allen Gesch&#228;ftsbeziehungen ausl&#228;ndischer Anbieter mit deutschen Kunden der Fall sein und hat zur Folge, dass zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde wohnt (hier vor allem die AGB-Kontrolle, auf die wir im folgenden Abschnitt eingehen), nicht ausgeschaltet werden k&#246;nnen. Bei einer sp&#228;teren Auseinandersetzung kann sich der Kunde daher auf diese f&#252;r ihn g&#252;nstigen Vorschriften berufen und u. a. geltend machen, dass einzelne Klauseln in den Bedingungen des ausl&#228;ndischen Anbieters oder gar der Wettvertrag unwirksam sind.</p>
<p>Dies gilt nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB u. a. dann, wenn dem Vertragsschluss ein ausdr&#252;ckliches Angebot oder eine Werbung in dem Kundenstaat vorausgegangen ist (etwa durch eine Annahmestelle oder eine Webseite bzw. Bannerwerbung) und wenn der Verbraucher dort &#8220;die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat&#8221; (d.h. die Abgabe der Wette in der Annahmestelle bzw. &#252;ber den Computer des Kunden).</p>
<p>Dies gilt des Weiteren nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegen genommen hat (etwa &#252;ber ein Wettb&#252;ro in Deutschland).</p>
<p><strong>2. AGB-Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Wettbestimmungen bzw. Spielbedingungen stellen &#8211; ganz egal wie sie bezeichnet sind &#8211; rechtlich gesehen sog. Allgemeine Gesch&#228;ftsbestimmungen (AGB) dar, d. h. einseitig gestellte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Verwendungsf&#228;llen.</p>
<p>Sofern diese AGB-Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten, sind die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen unwirksam. Der Anbieter kann sich dann nicht auf f&#252;r ihn positive Regelungen berufen. Im &#220;brigen besteht die Gefahr, dass Wettbewerber (u.a. mit dem Argument &#8220;Rechtsbruch&#8221;) oder Verbraucherschutzverb&#228;nde (nach dem Unterlassungsklagegesetz) gegen unwirksame Klauseln vorgehen k&#246;nnen.</p>
<p>Ausgangspunkt f&#252;r eine AGB-Inhaltskontrolle ist die Frage, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer oder um einen Verbraucher handelt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Sph&#228;re das jeweilige Gesch&#228;ft get&#228;tigt wird. Wetten werden im Zweifelsfall immer im privaten Bereich stattfinden. Insoweit gilt die f&#252;r Verbraucher geltende, wesentlich sch&#228;rfere Klauselkontrolle.</p>
<p>Eine Pr&#252;fung von AGB erfolgt in folgenden Schritten:</p>
<p><strong>(1) Einbeziehung in den Vertrag</strong><br />
Erster Pr&#252;fungsschritt ist die Frage, ob die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Praktisch bedeutet dies: Die sch&#246;nste Klausel n&#252;tzt nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist.</p>
<p>Die Beweislast f&#252;r die wirksame Einbeziehung tr&#228;gt der Verwender, d. h. er muss in einem Prozess auch beweisen k&#246;nnen, dass die Allgemeinen Wettbestimmungen wirksam vereinbart worden sind. Diesbez&#252;glich empfiehlt sich eine beweiskr&#228;ftige Dokumentation. Die Einbeziehungsvoraussetzungen sind nach dem insoweit unabdingbaren deutschen Recht n&#228;mlich sehr streng. Nach §§ 305 Abs. 2 BGB ist f&#252;r die Einbeziehung von AGB gegen&#252;ber Nichtunternehmern ein ausdr&#252;cklicher Hinweis erforderlich, so dass er von einem Durchschnittskunden (auf den die Rechtsprechung abstellt) auch bei fl&#252;chtiger Betrachtung nicht &#252;bersehen werden kann (BGH, NJW-RR 1987, 113). Ungen&#252;gend ist nach der Rechtsprechung insbesondere ein Hinweis in kleinerer und engzeiliger Schrift (OLG D&#252;sseldorf, BB 1983, 84). Ungen&#252;gend d&#252;rfte auch der blo&#223;e Abdruck der AGB auf der Vertragsr&#252;ckseite oder auf dem Wettschein sein. Auch hier m&#252;sste auf der Vorderseite ein ausdr&#252;cklicher, gut lesbarer Hinweis enthalten sein. Ã„hnliches gilt f&#252;r Vertragsabschl&#252;sse &#252;ber das Internet. Auch hier ist ein entsprechender Hinweis erforderlich.</p>
<p>Ein weiteres Kriterium ist die M&#246;glichkeit zumutbarer Kenntnisnahme. Nach der Rechtsprechung reicht die Bereitschaft, die AGB bei Unkenntnis zuzusenden, nicht (OLG M&#252;nchen, NJW-RR 1992, 349). Allgemeine Wettbestimmungen sollten daher in den Annahmestellen gut sichtbar aush&#228;ngen. Des Weiteren sollten m&#246;glichst weitere Exemplare im (praktisch wohl nicht sonderlich relevanten) Bedarfsfall zur Aush&#228;ndigung<br />
an den Kunden vorgehalten werden. Ã„hnliches gilt f&#252;r das Internet. Hier sollten die AGB mit einem Klick aufgerufen und ohne Probleme ausgedruckt werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>(2) &#220;berraschende Klausel</strong><br />
Eine nach den allgemeinen Regeln zun&#228;chst einbezogene Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie entweder &#252;berraschend oder von einer individuellen Abrede verdr&#228;ngt wird. Eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von §§ 305c Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sie nach den konkreten Umst&#228;nden so ungew&#246;hnlich ist, dass ihr ein &#220;berraschungs- oder &#220;bert&#246;lpelungseffekt innewohnt (BGH, NJW 1998, 683). Eine &#252;berraschende Klausel ist etwa eine Regelung, dass ein Wettschein innerhalb von 20 Tagen zur Auszahlung vorgelegt werden muss. &#220;berraschend k&#246;nnen nach der Rechtsprechung jedoch auch grunds&#228;tzlich &#8220;g&#228;ngige&#8221; Klauseln sein, wenn sie etwa an ungewohnter Stelle versteckt sind.</p>
<p>Auch Klauseln, die gegen zwingendes Gesetzesrecht versto&#223;en, gelten nicht. Ein Beispiel ist der Ausschluss &#8220;jeglicher Anfechtung&#8221; durch eine Klausel. Insbesondere eine Anfechtung wegen arglistiger T&#228;uschung kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.</p>
<p>Ist eine Klausel f&#252;r den Durchschnittskunden mehrdeutig, gilt sie zwar, allerdings nach §§ 305c Abs. 2 BGB nur in der Bedeutung, die f&#252;r den Kunden g&#252;nstiger ist (&#8221;verwenderfeindliche&#8221; Auslegung).</p>
<p><strong>(3) Vorrang der Individualabrede</strong></p>
<p>Nach §§ 305b BGB verdr&#228;ngt jede Individualabrede abweichende AGB-Klauseln. Eine entsprechende Abrede kann m&#252;ndlich, schriftlich, durch Best&#228;tigungsschreiben oder durch schl&#252;ssiges Verhalten erfolgen. Der Vorrang der Individualabrede kann daher nicht mit einer Klausel, dass Abweichungen von den AGB der Schriftform bed&#252;rfen, ausgeschaltet werden (BGH, NJW 1995, 1488). Die Beweislast f&#252;r eine abweichende Individualvereinbarung trifft allerdings denjenigen, der sich auf die Abweichung beruft (BGH, WM 1987, 646).</p>
<p>Bei Sportwetten k&#246;nnen m&#252;ndliche Zusicherungen durch den Betreiber einer Annahmestelle sowie Zusicherungen/Erl&#228;uterungen in E-mails von Bedeutung sein.</p>
<p><strong>(4) Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Erst nach Feststellung der wirksamen Einbeziehung und &#220;berpr&#252;fung der oben genannten Punkte erfolgt die eigentliche AGB-Inhaltskontrolle.</p>
<p>Nicht kontrollf&#228;hig sind Klauseln, die unmittelbar die Hauptleistungen beschreiben, wie etwa Preise und Leistungen (Leistungsbeschreibungen). Kontrollf&#228;hig sind jedoch sog. Preisnebenabreden, selbst wenn sie mittelbare Auswirkungen auf den Preis haben (BGHZ 124, 254, 259; 106, 42, 46).</p>
<p>Folgende Klauselverbote sind ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt:</p>
<p>(a) Klauselverbote ohne Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 309 BGB)</p>
<p>Verboten ist nach §§ 309 Nr. 1 BGB insbesondere die kurzfristige Preiserh&#246;hung.</p>
<p>Ein generelles Aufrechnungsverbot in Wettbestimmungen verst&#246;&#223;t gegen §§ 309 Nr. 3 BGB. Es m&#252;sste zumindest hinsichtlich unbestrittener oder rechtskr&#228;ftig festgestellter Forderungen eingeschr&#228;nkt werden, um noch wirksam zu sein.</p>
<p>Eine Haftungsbeschr&#228;nkung ist nur nach den engen Voraussetzungen des §§ 309 Nr. 7 und Nr. 8  BGB zul&#228;ssig.</p>
<p>Hinsichtlich Beweisregelungen ist vor allem §§ 309 Nr. 12 BGB von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift untersagt grunds&#228;tzlich Beweislast&#228;nderungen zum Nachteil des Kunden. Unwirksam ist etwa eine vorformulierte Best&#228;tigung, auf die AGB hingewiesen worden zu sein und die M&#246;glichkeit gehabt zu haben, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 1990, 761). Auch die Klausel, dass alleine die Aufzeichnungen des Anbieters ma&#223;gebend sein sollen, sind nach dieser Vorschrift unwirksam.</p>
<p>Nach §§ 309 Nr. 13 BGB darf die Abgabe von Erkl&#228;rungen des Kunden weder an eine strengere Form als die Schriftform noch an besondere Zugangserfordernisse gekn&#252;pft werden. Eine Klausel in Wettbestimmungen, dass eine Reklamation durch den Kunden &#8220;mittels eingeschriebener Briefsendung&#8221; zu erfolgen habe, ist somit unwirksam.</p>
<p>(b) Klauselverbote mit Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 308 BGB)</p>
<p>Die Klauselverbote nach §§ 308 BGB verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, die der richterlichen Wertung unterliegen, d. h. im Einzelfall vom Gericht &#252;berpr&#252;ft w&#252;rden.</p>
<p>§§ 308 Nr. 1 BGB betrifft u. a. den Fall, dass sich ein Klauselverwender (d. h. der Buchmacher) Fristen f&#252;r die Annahme oder die Ablehnung eines durch den Kunden unterbreiteten Angebots auf Abschluss eines Vertrags vorbeh&#228;lt.</p>
<p>§§ 308 Nr. 3 BGB verbietet die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrage angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu l&#246;sen.</p>
<p>§§ 308 Nr. 4 BGB betrifft alle Klauseln, die es dem Verwender erm&#246;glichen, gegen&#252;ber dem Kunden nach Abschluss des Vertrages eine &#196;nderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung durchzusetzen. Relevant w&#228;re dies etwa f&#252;r eine klauselm&#228;&#223;ig einger&#228;umte M&#246;glichkeit zur einseitigen Quoten&#228;nderung.</p>
<p>§§ 308 Nr. 5 BGB erfasst alle Bestimmungen, nach denen die Abgabe oder Nichtabgabe einer rechtsgesch&#228;ftlich bedeutsamen Erkl&#228;rung durch den Vertragspartner fingiert wird. Ein Beispiel hierf&#252;r ist eine Regelung in Wettbestimmungen, dass das jeweilige Saldo als vom Wettkunden genehmigt gilt.</p>
<p>(c) Inhaltskontrolle nach der Generalklausel (§§ 307)</p>
<p>Neben den gesetzlich geregelten Klauselverboten hat die Generalklausel des §§ 307 BGB in der Praxis entscheidende Bedeutung. AGB, die den Klauselverboten der §§§§ 308 und 309 BGB standhalten, scheitern (in der Praxis sehr h&#228;ufig) an dieser Vorschrift, wenn sie die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (ein von der Rechtsprechung zu f&#252;llender unbestimmter Rechtsbegriff) unangemessen benachteiligen.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&#228;ndlich ist (Versto&#223; gegen das Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abgrenzung zu anderen Vorschriften ist im Einzelfall schwierig. Ist die Klausel grunds&#228;tzlich verst&#228;ndlich, aber in Randfragen zweifelhaft, gilt die oben dargestellte Unklarkeitenregel des §§ 305c Abs. 2 BGB. Ist die Klausel dagegen tiefgreifend unverst&#228;ndlich, gilt gegen&#252;ber Verbrauchern §§ 305 Abs. 2 BGB, d. h. sie wird bereits nicht Vertragsbestandteil.</p>
<p>Bei vielen der Klauseln in mir vorliegenden Wettbestimmungen habe ich das Gef&#252;hl, dass ein Durchschnittskunde (und ein mit Sportwetten bislang nicht befasster Richter) erhebliche Verst&#228;ndnisschwierigkeiten haben d&#252;rfte (auch wenn die Regelungen f&#252;r einen Profi klar sein d&#252;rften).</p>
<p>Zur Frage, was ansonsten unter einer ungemessenen Benachteiligung zu verstehen ist, gibt es unz&#228;hlige Urteile. Unangemessen ist insbesondere eine Haftungsfreizeichnung selbst bei leichter Fahrl&#228;ssigkeit, wenn es um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht (BGH, NJW 1993, 335). Ein zu weit reichender Haftungsausschluss ist somit g&#228;nzlich unwirksam.</p>
<p><strong>(5) Rechtsfolge der Unwirksamkeit </strong></p>
<p>Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln l&#228;sst regelm&#228;&#223;ig die Wirksamkeit des restlichen Vertrages unber&#252;hrt (§§ 306 Abs. 1 BGB). Nur bei einer unzumutbaren H&#228;rte f&#252;r eine der Vertragsparteien wird der gesamte Vertrag unwirksam (§§ 306 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Die unwirksame Klausel entf&#228;llt ersatzlos. Insbesondere wird die Klausel nicht auf ihren (noch) zul&#228;ssigen Inhalt zur&#252;ckgef&#252;hrt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Eine Haftungsfreizeichnung ist daher generell unwirksam und wird nicht etwa auf leichte Fahrl&#228;ssigkeit begrenzt. Umgangssprachlich hei&#223;t dies: Will man zu viele Punkte zu seinen eigenen Gunsten regeln, geht der &#8220;Schuss nach hinten&#8221; los, d. h. die gesamte Regelung ist unwirksam. Angestrebt werden sollte daher aus meiner Sicht, eine noch wirksame Regelung zu formulieren (die allerdings immer mit Unw&#228;gbarkeiten hinsichtlich der Generalklausel und einer diesbez&#252;glichen Rechtsprechungs&#228;nderung behaftet sein wird). Letztlich kann nur durch eine nicht zu stark einseitige Klauselformulierung langfristig das Vertrauen der Kunden gewonnen bzw. erhalten werden.</p>
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		<title>bwin widerruft Ger&#252;chte um Einstieg von Partygaming</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Nov 2006 23:23:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am heutigen Vormittag dementierte eine bwin-Sprecherin die Ger&#252;chte um den Einstieg des englischen Konkurrenten Partygaming bei bwin. Des Weiteren betonte Sie, dass der Erwerb eines Aktienpaketes von Partygaming &#8220;hochgradig unwahrscheinlich&#8221; sei.
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am heutigen Vormittag dementierte eine bwin-Sprecherin die Ger&#252;chte um den Einstieg des englischen Konkurrenten Partygaming bei bwin. Des Weiteren betonte Sie, dass der Erwerb eines Aktienpaketes von Partygaming &#8220;hochgradig unwahrscheinlich&#8221; sei.</strong></p>
<p>Die bwin-Sprecherin hob hervor, dass sich das Unternehmen im Gespr&#228;ch mit allen gro&#223;en Konkurrenten auf dem europ&#228;ischen Markt befindet, aber nur um die Kooperation in Verbindung mit der EBA (European Betting Association) zu verbessern und zu st&#228;rken.In einem am Wochenende ver&#246;ffentlichten Agenturbericht entstand dieses &#8220;Ger&#252;cht&#8221;. Eine &#8211; wohl damit vertraute &#8211; Person behauptete, dass Partypoker im Gespr&#228;ch sei Teile von bwin zu &#252;bernehmen.Daraufhin konnte die bwin-Aktie zum Wochenauftakt kurzfristig um 15 % zulegen. Bis zum Tagesabschluss pendelte sich der Kurs-Gewinn mit knapp &#252;ber 4 % auf 16,59 ein.</p>
<p>Mal sehen was uns diese Woche noch bringt &#8230; so stay tuned to betPedia &#8211; Sportwetten &amp; Gl&#252;cksspiel-News!</p>
<p><small>Quelle: <a href="http://futurezone.orf.at/business/stories/148553/">ORF.at</a></small></p>
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		<title>Sind Sportwetten wirklich am Wendepunkt?</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Oct 2006 21:19:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Genau diese Frage stelle ich mir nach dem gestrigen Medien-Workshop &#8220;Sportwetten am Wendepunkt?&#8221; noch deutlicher als zuvor. Auf l&#228;ngere Sicht gesehen k&#246;nnen wir nat&#252;rlich von einem &#8220;Erdbeben der St&#228;rke 7-8“ sprechen, doch gestern konnte ich keinen Ansatz zu einer &#8220;Wende&#8221; feststellen.
Warum ich dieser Meinung bin, kann ich sehr einfach begr&#252;nden. Denn gestern, sowie in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Genau diese Frage stelle ich mir nach dem gestrigen Medien-Workshop &#8220;Sportwetten am Wendepunkt?&#8221; noch deutlicher als zuvor. Auf l&#228;ngere Sicht gesehen k&#246;nnen wir nat&#252;rlich von einem &#8220;Erdbeben der St&#228;rke 7-8“ sprechen, doch gestern konnte ich keinen Ansatz zu einer &#8220;Wende&#8221; feststellen.<br />
Warum ich dieser Meinung bin, kann ich sehr einfach begr&#252;nden. Denn gestern, sowie in den Wochen zuvor stellten sich die Politik und Lotterievertreter stur und hatten brav Ihre &#8211; f&#252;r Kompromisse unsichtbare &#8211; &#8220;Monopol-Brille&#8221; auf.</p>
<p>Bevor ich nun n&#228;her auf die Referenten und Vortr&#228;ge eingehe, m&#246;chte ich dem <strong>Team von Dow Jones Newswires f&#252;r eine rundum gelungene und gut organisierte Veranstaltung danken</strong>.<br />
Ein zus&#228;tzliches Danksch&#246;n richtet sich an Herrn Michael Glebke, der mich zu diesem Workshop eingeladen hat.</p>
<p><strong>Zun&#228;chst zu den Referenten und Teilnehmern:</strong></p>
<p>Bereits nach wenigen Minuten des ersten Agenda-Punktes &#8220;Streitgespr&#228;ch&#8221; wurde klar, dass die Mehrheit der Teilnehmer <strong>f&#252;r eine Liberalisierung</strong> und einen geregelten Markt sprechen. Nach einem kurzen Blick in die Referenten- und Teilnehmerliste lies sich diese Vermutung best&#228;tigen.</p>
<p>Oft wurden gute Argumente und Beitr&#228;ge f&#252;r einen geregelten Sportwetten-Markt mit einem <strong>kr&#228;ftigem Applaus best&#228;rkt</strong>. Die Zustimmung der Zuh&#246;rer konnte leider keiner der staatlichen Vertreter ernten. Angesichts der schwammigen, unvollst&#228;ndingen und nicht nachvollziehbaren Begr&#252;ndungen darf das auch kein Wunder sein.</p>
<p>Meines Erachtens wurde <strong>die Wahl der Referenten sehr getroffen</strong>. So wurde darauf wert gelegt, dass zu Diskussionspunkten die Anzahl der Vertreter von staatlicher und privater Seite stets ausgeglichen war.</p>
<p><strong>Die Vortr&#228;ge:</strong></p>
<p>Zu den einzelnen Vortr&#228;gen m&#246;chte ich nicht so detailliert eingehen, wie es mein Kollege <a href="http://www.sportwetten-magazin.de/?p=58">hier vom Sportwetten-Magazin</a> gemacht hat. Dennoch m&#246;chte ich so gut wie jeden Punkt der Tagesordnung kurz anschneiden.</p>
<p>Mit einem Streitgespr&#228;ch zum Thema &#8220;Ist der Staat der bessere Sportwettenanbieter?&#8221; wurde der Medien-Workshop er&#246;ffnet. Wir stellten sehr schnell fest, dass es <strong>der Staat nicht</strong> ist! Argumente wie, Arbeitspl&#228;tze, ein sich bildender Schwarzmarkt &#8211; um nur zwei Beispiele zu nennen &#8211; wurden von Herrn Sicking absichtlich <strong>nicht wahrgenommen oder unterbewertet</strong>.</p>
<p>Mit den Vortr&#228;gen zur wirtschaftlichen Betrachtung des Sportwetten-Marktes, Suchtgefahr und Pr&#228;vention wurde die Gesamtsituation wieder deutlich sachlicher. Von der wirtschaftlichen Seite ist der Markt nat&#252;rlich f&#252;r beide Seiten sehr interessant, da die Entwicklungsprognosen von einem <strong>Wachstum von ca. 20-25 %</strong> ausgehen.<br />
Der Vortrag zur Suchtgefahr und dem dazugeh&#246;rigen Spielerschutz war in meinen Augen zu stark am Automaten- und Casino-Gl&#252;cksspiel angelehnt und nicht in allen Punkten auf den Sportwetten-Bereich &#252;bertragbar.</p>
<p>Die absolut unn&#246;tig in die L&#228;nge gezogene Diskussionsrunde, ob private Sportwetten nun erlaubt oder verboten seien, machte Ihrem <strong>Untertitel &#8220;juristisches Chaos&#8221;</strong> alle Ehre. Von beiden Seiten wurde heftig argumentiert, man hat sich auf Urteile berufen, die bereits von einem anderen, h&#246;heren Gericht au&#223;er Kraft gesetzt wurden.</p>
<p>Um es einfach zu sagen, <strong>viel juristisches &#8220;Bla Bla&#8221;</strong>, was im Endeffekt insbesondere mir kaum geholfen hat. So wunderte es mich nicht, weshalb eine Frage gestellt wurde, warum man nicht bis zu einer endg&#252;ltigen Entscheidung mit Schlie&#223;ungsverfahren und Verboten warten k&#246;nne. Von staatlicher Seite gab es darauf nat&#252;rlich genauso belanglose Antworten wie zuvor.</p>
<p>Um mich nicht weiter darin zu verstricken, gehe ich zu dem Punkt &#252;ber, an dem die Vertreter des Sports zum Zuge kamen. G&#228;nzlich l&#228;sst sich sagen, dass der Sport auf die staatlichen Gelder angewiesen sei. Wobei zu Beginn gekl&#228;rt wurde, dass von dem<strong> Geld nicht viel</strong> bei den <strong>Sportvereinen ankommt</strong>. Anzunehmen war, dass die Lotterievertreter &#252;ber diesem Punkt kein Wort verloren. Alle Referenten dieser Runde waren sich einig, dass eine geregelte &#214;ffnung im Sportwetten-Markt der richtige Weg sei.</p>
<p>Zum schmunzeln bracht mich, als mich mein Nachbar Herr Hopfinger (digibet wetten.de AG) beim anschlie&#223;enden Vortrag von Herrn Irsigler (Admiral Sportwetten AG), der &#252;ber den Sportwettenmarkt in &#214;sterreich referierte, darauf hinwies, dass die Sitzreihe der staatlichen Vertreter wohl eine &#8220;Raucherpause&#8221; ben&#246;tige.<br />
Selbstverst&#228;ndlich, wenn ich mir Beitr&#228;ge &#252;ber eine m&#246;gliche L&#246;sung in Deutschland nicht anh&#246;re, kann ich auch nicht sagen, dass eine <strong>andere L&#246;sung als ein Monopol</strong> in frage kommen w&#252;rde. Nicht wahr Herr Sievers?</p>
<p>Zu guter letzt durften wir eine <strong>lebhafte und teils aggressive Enddiskussion</strong> erleben. Begonnen hat dies mit einem &#8220;Thesenpapier&#8221; welches von Herrn Sievers verteilt wurde. Auf dieses Dokument und in diesem Zusammenhang auf die abschlie&#223;ende Podiumsdiskussion werde ich zu einem anderen Zeitpunkt gesondert Stellung nehmen.</p>
<p><strong>Schlusworte:</strong></p>
<p>Ich habe Ihnen nicht sehr viel &#252;ber den Inhalt der Tagung erz&#228;hlt, da dies &#8211; wie bereits erw&#228;hnt &#8211; mein Kollege des Sportwetten-Magazins ausf&#252;hrlich genug abgehandelt hat.</p>
<p><strong>In diesem Sinne auf ein baldiges Wiedersehen mit einem extra Beitrag &#252;ber das &#8220;Thesenpapier&#8221; und der Podiumsdiskussion.</strong></p>
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