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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; Glücksspielwerbung</title>
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		<title>OLG M&#252;nchen verbietet dem Freistaat Bayern unlautere Gl&#252;cksspielwerbung –</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 14:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Staatliche Monopolanbieter versto&#223;en gegen Gl&#252;cksspielstaatsvertrag
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Wettbewerbszentrale war zweitinstanzlich gegen den Freistaat Bayern erfolgreich, der &#252;ber seine zum Deutschen Lotto- und Totoblock geh&#246;rende Staatliche Lotterieverwaltung im gro&#223;en Umfang gewerblich Sportwetten und Gl&#252;cksspiele anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) M&#252;nchen untersagte dem Freistaat Bayern k&#252;rzlich in drei F&#228;llen unlautere Werbung (Az. 29 W 1211/08 – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Staatliche Monopolanbieter versto&#223;en gegen Gl&#252;cksspielstaatsvertrag</h3>
<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Die Wettbewerbszentrale war zweitinstanzlich gegen den Freistaat Bayern erfolgreich, der &#252;ber seine zum Deutschen Lotto- und Totoblock geh&#246;rende Staatliche Lotterieverwaltung im gro&#223;en Umfang gewerblich Sportwetten und Gl&#252;cksspiele anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) M&#252;nchen untersagte dem Freistaat Bayern k&#252;rzlich in drei F&#228;llen unlautere Werbung (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpot: ca. 18 Mio. €…“, stellt nach den Feststellungen des OLG die H&#246;he des bei der jeweils n&#228;chsten Ausspielung m&#246;glichen Gewinns unzul&#228;ssig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verst&#246;&#223;t gegen § 5 Abs. 1 des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages (Gl&#252;StV). Nach dieser Vorschrift hat sich Werbung f&#252;r &#246;ffentliches Gl&#252;cksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufkl&#228;rung &#252;ber die M&#246;glichkeit zum Gl&#252;cksspiel zu beschr&#228;nken.</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottof&#252;lling von der Wettbewerbszentrale f&#252;hrte zu dieser Entscheidung aus: „Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrunds&#228;tze h&#228;lt. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der B&#252;rger vor Spielsucht begr&#252;nden und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Gl&#252;cksspielen auffordern.“</p>
<p>Das Vorbringen der Beh&#246;rden, dass die Landeslotteriegesellschaften ihre Werbung angesichts der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht nachhaltig umgestellt und eingeschr&#228;nkt h&#228;tten, ist angesichts dieser Entscheidung offenkundig nicht haltbar. Es besteht weiterhin nicht nur ein deutliches Regelungsdefizit (so zutreffend das VG Berlin), sondern auch ein gravierendes Vollzugsdefizit. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gibt es keine unabh&#228;ngige &#220;berwachung der staatlichen Anbieter, durch die das rechtwidrige Verhalten dieser Monopolanbieter effektiv kontrollieren werden k&#246;nnte.</p>
<p>Die Entscheidungsgr&#252;nde des OLG M&#252;nchen sind nunmehr ver&#246;ffentlicht worden (MD 2008, 709 ff.). Das Gericht f&#252;hrt darin zum unlauteren Werbeverhalten des Freistaats Bayern aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Die Zeitungsanzeige stellt die H&#246;he des bei der jeweils n&#228;chsten Ausspielung m&#246;glichen Gewinns blickfangm&#228;&#223;ig in den Vordergrund. Andere Informationen als diesen die besondere Attraktivit&#228;t der Spielteilnahme begr&#252;ndenden Umstand erw&#228;hnt sie nur in wesentlich kleinerer Schrift. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und der im Schriftbild demgegen&#252;ber kaum in Erscheinung tretenden Erw&#228;hnung der Suchtgefahr und der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit besteht ein eklatantes Missverh&#228;ltnis. Die Unausgewogenheit der Anzeige, die sich aus der einseitigen Hervorhebung der M&#246;glichkeit eines besonders hohen Gewinns ergibt, bewirkt einen gesteigerten Anreiz f&#252;r die durch die Werbung angesprochenen Personen, an der Lotterie teilzunehmen. Der gem. § 5 I Gl&#252;StV gestattete informative und aufkl&#228;rende Gehalt der Werbung tritt deutlich gegen&#252;ber deren Aufmachung als Reklame mit Anreiz zur Teilnahme zur&#252;ck. Das verst&#246;&#223;t gegen § 5 I, II S. 1 Gl&#252;StV.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Den beiden anderen angegriffenen Werbema&#223;nahmen (Werbetafel und Titelblattwerbung) kommt der verbotene Anreizcharakter in noch h&#246;herem Ma&#223;e zu, da diese nicht einmal untergeordnete Hinweise auf gegen eine Spielteilnahme sprechende Umst&#228;nde enthalten, sondern die attraktive Gewinnh&#246;he in Alleinstellung anf&#252;hren. Sie stehen damit sogar im Widerspruch zu der Vorgabe in Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bek&#228;mpfung von Gl&#252;cksspielsucht (Anhang zum GI&#252;StV), nach der eine Information &#252;ber H&#246;chstgewinne mit der Aufkl&#228;rung &#252;ber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden ist. (…)</p>
<p style="padding-left: 30px;">Bei der Werbung auf dem Titelblatt des Magazins kommt hinzu, dass bei der Feststellung des ma&#223;gebenden Gesamteindrucks, den die Werbema&#223;nahme auf die angesprochenen Verkehrskreise macht, auch die &#252;brige Gestaltung des Titelblatts &#8211; insbesondere der ebenfalls blickfang-m&#228;&#223;ig gestaltete Titel &#8220;Spiel mit&#8221; &#8211; zu ber&#252;cksichtigen ist. Im Zusammenwirken mit diesem in der Befehlsform gehaltenen Titel kommt der Hervorhebung des m&#246;glichen Gewinns nicht nur eine zur Spielteilnahme anreizende, sondern auch eine ausdr&#252;cklich dazu auffordernde Wirkung zu.“</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kommentar:</strong></span></p>
<p>Es war &#252;berf&#228;llig, dass der Freistaat Bayern seiner unlauteren Werbeaktivit&#228;ten &#8211; im Lotterie-Bereich &#8211; Rechnung tr&#228;gt.<br />
Denn die Werbung in Print- und Rundfunkmedien wurde nicht so eingeschr&#228;nkt, dass es sich nur um die <em>&#8220;Information und Aufkl&#228;rung &#252;ber die M&#246;glichkeit zum Gl&#252;cksspiel&#8221;</em> (Gl&#252;StV §5-I) handelt, sondern deutlich zum Spielen auffordert.<br />
Es ist schon sehr dreist einen Staatsvertrag zu beschlie&#223;en, der den B&#252;rger vor der Spielsucht bewahren soll, aber Ihn durch gezielte Werbung, z. B. mit der H&#246;he des Jackpots, zum Spielen auffordert.</p>
<p>Abgesehen davon gibt es unz&#228;hlige Deutsche, die auf den Lottoscheinen die &#8220;Abo-Funktion&#8221; nutzen um nicht vor jeder Ziehung einen neuen Schein l&#246;sen zu m&#252;ssen.<br />
Hier wird aber nie von Spielsucht gesprochen, warum?<br />
Ist etwa das regelm&#228;&#223;ige Lottospielen, aus Gewohnheit, nicht auch eine Art Sucht?</p>
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