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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; glücksspiel</title>
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		<title>Sportwetten: DFB und DFL reden Klartext &#8211; N24.de</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 11:24:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#8220;Da ist der Witz mit dem Verbot f&#252;r Werbung f&#252;r Internet-Sportwetten.&#8221;
Klar und deutlich formuliert Reinhard Rauball (DFL) die absurde Situation in Deutschland.
Deutsche Fu&#223;ballvereine m&#252;ssen sich an die aktuelle Gesetzgebung halten, damit sie sich nicht strafbar machen. Wenn aber internationaler Besuch mit Werbung von Bwin und Co. auf den Trikots anr&#252;ckt, dann nutzen die ganzen &#8220;Schutzma&#223;nahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Da ist der Witz mit dem Verbot f&#252;r Werbung f&#252;r Internet-Sportwetten.&#8221;</p>
<p>Klar und deutlich formuliert Reinhard Rauball (DFL) die absurde Situation in Deutschland.<br />
Deutsche Fu&#223;ballvereine m&#252;ssen sich an die aktuelle Gesetzgebung halten, damit sie sich nicht strafbar machen. Wenn aber internationaler Besuch mit Werbung von Bwin und Co. auf den Trikots anr&#252;ckt, dann nutzen die ganzen &#8220;Schutzma&#223;nahmen zu Verhinderung der Gl&#252;cksspielsucht&#8221; nichts mehr. Ob man dabei in einer globalisierten und vernetzten Welt &#252;berhaupt von Schutzma&#223;nahmen sprechen kann, sei mal dahingestellt.</p>
<p>Das lustige ist ja auch erst, dass Bu&#223;gelbescheide deutscher Beh&#246;rden in den entsprechenden L&#228;ndern einfach nur &#8220;bel&#228;chelt und ignoriert&#8221; werden.</p>
<p>Na dann gute Nacht Gl&#252;cksspielstaatsvertrag!</p>
<p>via <a href="http://www.n24.de/news/newsitem_5007750.html">DFB und DFL reden Klartext &#8211; N24.de</a>.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Berlin gew&#228;hrt Sportwettenvermittler erneut Vollstreckungsschutz</title>
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		<pubDate>Sun, 18 May 2008 09:00:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.</p>
<p>Das VG Berlin f&#252;hrt damit seine Rechtsprechung fort, nunmehr nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten, Ende 2007 ausgelaufenen &#220;bergangsfrist Vollstreckungsschutz zu gew&#228;hren. In einem Ab&#228;nderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Gericht bereits k&#252;rzlich Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung aus dem Jahr 2007 gew&#228;hrt (Beschluss vom 2. April 2008, Az. VG 35 A 52/08), was es im letzten Jahr noch abgelehnt hatte.</p>
<p>Die neue Entscheidung betrifft eine auf den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausf&#252;hrungsgesetz (AG Gl&#252;StV) gest&#252;tzte Untersagungsverf&#252;gung vom 6. M&#228;rz 2008. Das Gericht setzt sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der aktuellen, weiterhin divergierenden Rechtsprechung auseinander und &#228;u&#223;ert erhebliche Bedenken, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Erm&#228;chtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich wohl nicht zu rechtfertigen. Angesichts dieser durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken m&#252;sse ein Versto&#223; gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gar nicht mehr er&#246;rtert werden (S. 34).</p>
<p>Der Ausschluss privater Sportwettenanbieter und -vermittler stelle einen wesentlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach der Wesentlichkeitslehre h&#228;tte der (parlamentarische) Gesetzgeber nicht nur eine neue gesetzliche Grundlage f&#252;r das Monopol schaffen m&#252;ssen, sondern auch ausreichende strukturelle gesetzliche Vorgaben (die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwetten-Grundsatzentscheidung vom 28. M&#228;rz 2008 angemahnt worden waren). Der Gesetzgeber h&#228;tte hierzu wenigstens Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten schaffen m&#252;ssen. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung d&#252;rfe dagegen nicht g&#228;nzlich der Exekutive &#252;berlassen werden (S. 10).</p>
<p>Nach Anlauf der &#220;bergangsfrist sei nunmehr eine vollst&#228;ndige Konsistenz erforderlich (S. 7). F&#252;r eine zus&#228;tzliche &#220;bergangsfrist, wie in § 25 Abs. 1 Gl&#252;cksspielstaatsvertrag vorgesehen, gebe es daher keinen Raum. Nach Ablauf der &#220;bergangsfrist m&#252;sse nunmehr eine Gesamtschau f&#252;r den gesamten Gl&#252;cksspielsektor erfolgen (S. 32).</p>
<p>Inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten gebe es jedoch nur ansatzweise. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Sportwetten w&#252;rden vielmehr weiterhin als „Gut des t&#228;glichen Lebens“ vermarktet (so auch die Kritik des Bundesverfassungsgerichts). Kritisch sieht hierbei das Verwaltungsgericht vor allem das enge Netz der Annahmestellen. Hier lasse sich keine Neugestaltung gegen&#252;ber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen und tats&#228;chlichen Ausgestaltung erkennen (S. 13).</p>
<p>Auch best&#252;nden erhebliche Zweifel, ob bei der Festsetzung und Ausgestaltung des Monopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So seien H&#246;chstgrenzen f&#252;r Spieleins&#228;tze nicht gesetzlich geregelt (S. 27). Schlie&#223;lich best&#252;nden Zweifel, ob mit der Neuregelung nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt w&#252;rden. So seinen im Gesetzgebungsverfahren die fiskalischen Interessen als ma&#223;geblich heraus gestellt worden.</p>
<p>Das VG Berlin h&#228;lt einen Vollstreckungsschutz unter Auflagen, wie k&#252;rzlich vom VG Kassel (diesem folgend VG Trier) und dem VG M&#252;nchen angeordnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 und 100), f&#252;r nicht erforderlich. Tats&#228;chlich vom Anbieter bzw. Vermittler ausgehenden konkreten Gefahren k&#246;nne man im Wege der gewerberechtlichen Untersagungsverf&#252;gung begegnen (S. 37).</p>
<p>Auch hinsichtlich der sehr hohen Verwaltungsgeb&#252;hr (EUR 2.000,-) hat das VG Berlin Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt und die aufschiebende Wirkung angeordnet. So seien bereits die Voraussetzungen f&#252;r die Geb&#252;hrenerhebung nicht erf&#252;llt. Bei summarischer Pr&#252;fung k&#246;nne kein unerlaubtes Gl&#252;cksspiel angenommen werden.</p>
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		<title>Europ&#228;ischer Gerichtshof entscheidet zum Spielbankenmonopol – neue Vorlage aus &#214;sterreich</title>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 12:22:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach zahlreichen Sportwettenentscheidungen darf sich der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auch mit der europarechtlichen Zul&#228;ssigkeit eines Spielbankenmonopols auseinandersetzen. Das &#246;sterreichische Landesgericht (LG) Linz legte k&#252;rzlich in einem Strafverfahren hierzu mehrere grundlegende Vorlagefragen dem EuGH vor (Rechtssache C-64/08 – „Engelmann“). Die Entscheidung des EuGH k&#246;nnte das derzeitige Konzessionssystem f&#252;r Spielbanken in &#214;sterreich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Nach zahlreichen Sportwettenentscheidungen darf sich der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auch mit der europarechtlichen Zul&#228;ssigkeit eines Spielbankenmonopols auseinandersetzen. Das &#246;sterreichische Landesgericht (LG) Linz legte k&#252;rzlich in einem Strafverfahren hierzu mehrere grundlegende Vorlagefragen dem EuGH vor (Rechtssache C-64/08 – „Engelmann“). Die Entscheidung des EuGH k&#246;nnte das derzeitige Konzessionssystem f&#252;r Spielbanken in &#214;sterreich &#252;ber den Haufen werfen und auch f&#252;r andere Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung sein.</p>
<p>Das LG Linz bat den EuGH mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:</p>
<ul>
<li>Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gr&#252;ndung der Europ&#228;ischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt ge&#228;ndert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rum&#228;niens zur Europ&#228;ischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche f&#252;r den Betrieb von Gl&#252;cksspielen in Spielbanken ausschlie&#223;lich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gr&#252;ndung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?</li>
</ul>
<ul>
<li>Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Gl&#252;cksspiele, wie zum Beispiel Gl&#252;cksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer koh&#228;renten und systematischen Politik zur Beschr&#228;nkung des Gl&#252;cksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Gl&#252;cksspielen &#8211; wie staatlichen Sportwetten und Lotterien &#8211; ermuntern und hief&#252;r werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barabl&#246;se f&#252;r einen Wettschein angeboten wird (&#8221;TOI TOI TOI &#8211; Glaub&#8217; ans Gl&#252;ck&#8221;)?</li>
</ul>
<ul>
<li>Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach s&#228;mtliche der in einem nationalen Gl&#252;cksspielrecht vorgesehenen Konzessionen f&#252;r Gl&#252;cksspiele und Spielbanken &#252;ber einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angeh&#246;rige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?</li>
</ul>
<p>Insbesondere die erste und letzte Frage zeigen, dass das LG Linz die Spielbanken-Ausschreibung in &#214;sterreich f&#252;r diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar h&#228;lt. Angekn&#252;pft wird damit offenkundig an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne des LG Linz, d&#252;rfte eine komplett neue Ausschreibung erforderlich sein. Die zweite Frage zu Konsistenz findet sich in abgewandelter Form bereits in zahlreichen, bereits beim EuGH anh&#228;ngigen Vorlageverfahren (siehe hierzu Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.).</p>
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		<title>Was bringt „Gambelli III“? – Europ&#228;ischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional</title>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 18:10:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).</p>
<p>Die bevorstehende Entscheidung des EuGH d&#252;rfte erhebliche Auswirkungen nicht nur f&#252;r Portugal, sondern auch f&#252;r die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschl&#228;gigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere f&#252;r Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europ&#228;ische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzpr&#252;fung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil d&#252;rfte f&#252;r die anderen beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung pr&#228;gen.</p>
<p>Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fu&#223;ballliga durch den Buchmacher <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>. Kl&#228;gerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern geh&#246;render Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fu&#223;ballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR &#252;ber vier Jahre) f&#252;r unwirksam erkl&#228;ren zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fu&#223;ballliga in „<a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin Liga<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Gl&#252;cksspiele beworben werden d&#252;rften. Die Kl&#228;gerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verh&#228;ngte Strafzahlung in H&#246;he von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.</p>
<p>Bei der m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Gro&#223;en Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Gl&#252;cksspielmonopols. Der f&#252;r die Fu&#223;ballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschr&#228;nkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verf&#252;gbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbek&#228;mpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtm&#228;&#223;ige Alternativen suchten und sich einer erh&#246;hten Betrugsgefahr ausgesetzt s&#228;hen. Ein Monopol w&#252;rde die Bev&#246;lkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra f&#252;gte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldw&#228;sche, die Organisierte Kriminalit&#228;t und Wettbetrug bek&#228;mpften. Verbrechensbek&#228;mpfung und Verbraucherschutz k&#246;nnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger &#252;berwacht als private Unternehmen.</p>
<p>Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Gl&#252;cksspiele &#252;ber das Internet anbieten k&#246;nne (allerdings nur f&#252;r bislang schon &#252;ber Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gr&#252;nden des Spielerschutzes nicht &#252;ber das Internet verf&#252;gbar. Ein Monopol sei durch die Einschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Gl&#252;cksspielsektors handele es sich um eine politische Schl&#252;sselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat &#252;berlassen werden m&#252;sse. Die Marktlogik d&#252;rfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bew&#228;hrtes und gepr&#252;ften rechtliches System au&#223;er Kraft zu setzen.</p>
<p>Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gr&#252;nden der Verbrechensbek&#228;mpfung gerechtfertigt werden k&#246;nne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen k&#246;nne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System f&#252;r eine Art von Gl&#252;cksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein k&#246;nne, wenn es in diesem Mitgliedstaat f&#252;r andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Gl&#252;cksspieldienstleistungen au&#223;erhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich  dar&#252;ber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bez&#252;glich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.</p>
<p>Angesichts dieser, &#252;ber die Vorlagefragen hinausgehenden Besch&#228;ftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverh&#228;ltnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grunds&#228;tzliche Kl&#228;rung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Gl&#252;cksspielart staatlich monopolisiert werden kann, w&#228;hrend andere, teilweise deutlich gef&#228;hrlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden d&#252;rfen. Reicht eine „Koh&#228;renz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Gl&#252;cksspielautomaten und anderen Gl&#252;cksspielen ebenfalls zu ber&#252;cksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gie&#223;en, Stuttgart und Schleswig)?</p>
<p>Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet &#8211; eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verz&#246;gerung gef&#252;hrt h&#228;tte), sondern das sp&#228;tere Verfahren ausgesetzt.</p>
<p>Der f&#252;r das vorliegende Verfahren zust&#228;ndigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angek&#252;ndigt, seine Schlussantr&#228;ge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verk&#252;ndete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.</p>
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		<title>Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 17:56:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts mit den dem EuGH gestellten vier Fragen ist nunmehr ver&#246;ffentlicht worden.</p>
<p><strong>Die Vorlagefragen</strong></p>
<ol>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienst­leistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitglied­staates, in dem er ans&#228;ssig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf &#8211; hier: Beschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspiellizenz Gibraltars auf &#8220;offshore bookmaking&#8221;?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem ma&#223;geblich mit der Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren begr&#252;ndeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Ge­f&#228;hrdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mit­gliedstaat andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem Suchtgef&#228;hrdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden d&#252;rfen und die unterschiedlichen rechtli­chen Regelungen zu Sportwetten und Lotterien einerseits und anderen Gl&#252;cksspielen andererseits auf der unter­schiedlichen Gesetzgebungskompetenz der L&#228;nder und des Bundes beruhen?F&#252;r den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis f&#252;r das Veranstalten und Vermitteln von Gl&#252;cksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich nor­mierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Er­laubnisbeh&#246;rde stellt?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln &#246;ffentlicher Gl&#252;cksspiele im Internet un­tersagt, wenn insbesondere gleichzeitig &#8211; wenngleich auch nur f&#252;r eine &#220;bergangsfrist von einem Jahr &#8211; die Veranstal­tung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen erm&#246;glicht wird, um zum Zweck eines Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsausgleichs nament­lich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang aus­schlie&#223;lich im Internet t&#228;tig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu erm&#246;glichen?</li>
</ol>
<p>Interessant ist dabei, dass – anders als bei den inzwischen sieben Vorlagebeschl&#252;ssen der Verwaltungsgerichte K&#246;ln, Gie&#223;en und Stuttgart – die durch Art. 49 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit vom EuGH nicht nur hinsichtlich des Monopols f&#252;r Sportwetten, sondern auch bez&#252;glich Lotterien ausgelegt werden soll. &#196;hnlich wie bei den anderen deutschen Vorlagen geht auch das VG Schleswig davon aus, dass die als Begr&#252;ndung f&#252;r das staatliche Monopol angef&#252;hrte Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren offenkundig nicht tragf&#228;hig ist. Andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem oder gleichem Suchtgef&#228;hrdungspotential (insbesondere Automatenspiele mit dem laut VG Schleswig h&#246;chsten Suchtgef&#228;hrdungspotential sowie Pferdewetten) d&#252;rfen n&#228;mlich von privaten Anbietern erbracht werden. Auch sei trotz des erh&#246;hten Suchtgef&#228;hrdungspotentials von Casinospielen eine expansive Politik der Beh&#246;rden zu verzeichnen.</p>
<p>Nach Auffassung des VG Schleswig muss jedoch das gesamte Gl&#252;cksspielrecht das Ziel einer systematischen und koh&#228;renten Spielbegrenzung verfolgen, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Die These der Monopolbef&#252;rworter, dass es angeblich verschiedene Gl&#252;cksspielsektoren gebe (so auch das OVG Hamburg), weist das VG Schleswig deutlich zur&#252;ck. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau:</p>
<blockquote><p><em>„Hinsichtlich der Frage der koh&#228;renten und systematischen Begrenzung der Wettt&#228;tigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zul&#228;ssigen Beschr&#228;nkung Gen&#252;ge getan worden w&#228;re. Ersicht­lich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Gl&#252;cksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die M&#246;glichkeiten er&#246;ffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel und Wettsucht f&#252;r den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und f&#252;r eine Abhilfe Sorge zu tragen.“</em></p></blockquote>
<p>F&#246;derale Besonderheiten bei der Gesetzgebungskompetenz k&#246;nnten ein auf einen Sektor bezogenes Gl&#252;cksspielmonopol nicht rechtfertigen.</p>
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		<title>Fluxx kauft bei Sportwetten.de ein</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jan 2008 17:44:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nicht mehr ganz so frisch, dennoch aktuell:
Trotz der aktuellen Diskussion um die Rechtswidrigkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages hat die Fluxx AG am Freitag, den 18.01.08 die Mehrheit der Stimmrechte an der Sportwetten.de AG erworben. Somit h&#228;lt Fluxx 59,6 % der Sportwetten.de Aktien.
Doch der Gl&#252;cksspielstaatsvertrag spielt bei diesem Gesch&#228;ft erstmal keine Rolle, da sich die Sportwetten.de AG seit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht mehr ganz so frisch, dennoch aktuell:<o :p></o></p>
<p>Trotz der aktuellen Diskussion um die Rechtswidrigkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages hat die Fluxx AG am Freitag, den 18.01.08 die Mehrheit der Stimmrechte an der Sportwetten.de AG erworben. Somit h&#228;lt Fluxx 59,6 % der Sportwetten.de Aktien.</p>
<p>Doch der Gl&#252;cksspielstaatsvertrag spielt bei diesem Gesch&#228;ft erstmal keine Rolle, da sich die Sportwetten.de AG seit dem 01.10.2007 aus dem betroffenen Bereich (Sportwetten) vorerst zur&#252;ckgezogen hat. Die Konzentration liegt nun ganz auf Pferdewetten, die lt. deutschem Gesetz nicht zu Gl&#252;cksspiel bzw. Sportwetten z&#228;hlen.<o :p></o></p>
<p>Die Fluxx AG hat sich mit dem Kauf auch ehrgeizige Ziele gesetzt. So sollen noch im Jahr 2008 begonnene Rationalisierungsma&#223;nahmen zu besseren Ums&#228;tzen, Margen und am Ende zu einem um zwei Millionen Euro h&#246;heren Ergebnis als im Vorjahr f&#252;hren.<br />
Da sind wir ja gespannt <img src='http://www.betpedia.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' />  <o :p></o></p>
<p class="MsoNormal"><o :p> </o></p>
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		<title>Beschwerde bei der EU-Kommission zum Gl&#252;cksspielstaatsvertrag eingereicht</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2008 22:02:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nachdem der neue Gl&#252;cksspielstaatsvertrag seit 01.01.2008 in ganz Deutschland g&#252;ltig ist, hat gestern die EGBA (European Gaming and Betting Association) Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.
Zu den Mitgliedern der EGBA geh&#246;ren namhafte Wettanbieter, wie bet-at-home, bwin, Digibet, Expekt, Interwetten, PartyBets und Unibet. Diese Wett- und Gl&#252;cksspielanbieter haben sich in Br&#252;ssel zu einem Fachverband zusammengeschlossen, mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der neue Gl&#252;cksspielstaatsvertrag seit 01.01.2008 in ganz Deutschland g&#252;ltig ist, hat gestern die EGBA (European Gaming and Betting Association) Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.</p>
<p>Zu den Mitgliedern der EGBA geh&#246;ren namhafte Wettanbieter, wie <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bet-at-home.html" target="_blank">bet-at-home</a>, <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>, Digibet, <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/expekt.html" target="_blank">Expekt<img src="http://ads.expekt.com/affiliates/renderImage.aspx?pid=38015&amp;bid=2350" border="0" alt="" /></a>, Interwetten, <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/partybets.html" target="_blank">PartyBets</a> und Unibet. Diese Wett- und Gl&#252;cksspielanbieter haben sich in Br&#252;ssel zu einem Fachverband zusammengeschlossen, mit dem Motto &#8220;Gemeinsame St&#228;rke gegen die Gl&#252;cksspiel-Monopole in Europa&#8221;.</p>
<p>In Deutschland wurde nun der erste Schritt gegen die Neuregelung des Gl&#252;cksspielmarktes eingeleitet. Mit einem Appell an die EU-Kommission m&#246;chte die EGBA dem irrsinnigen und europarechtswidrigen Staatsvertrag schnell den Gar ausmachen. In diesem Fall liegt die Hoffnung der Vereinigung ganz alleine auf dem Artikel 49 des EG-Vertrages &#8211; der Dienstleistungsfreiheit &#8211; wozu auch Gl&#252;cksspiel und Sportwetten z&#228;hlen.</p>
<p>Der Gl&#252;cksspielstaatsvertrag in Deutschland war schon zuvor unter heftigen Beschuss seitens der EU-Kommission geraten, siehe Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG). Nichts desto trotz hielt Deutschland an dem Vertrag bis Ende des letzten Jahres fest und konnte noch kurz vor Weihnachten mit allen notwendigen Stimmen der L&#228;nder ratifiziert werden.</p>
<p>Wie schon im vergangenen Jahr wird auch hier wieder von Seiten der Obrigkeit der EGBA Verhandlungs- und Diskussionsbereitschaft gezeigt. So bekannte sich Norbert Teufelberger (EGBA-Vorsitzender) als sehr offen gegen&#252;ber einem geregelten Gl&#252;cksspielmarkt.</p>
<p>Meiner Meinung ist leider mit keiner schnellen Umsetzung eines liberalen Marktes zu rechnen, da die Beh&#246;rden, lt. einem Artikel der Wirtschaftswoche, bereits im Hintergrund planen  das Verbot von Internet-Sportwetten durch  Internetprovider und Banken zu kontrollieren.<br />
Des Weiteren will das EuGH erst Anfang 2009 &#252;ber die Rechtswidrigkeit des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages entscheiden.</p>
<p>Die Lage bleibt also weiterhin angespannt.</p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fbeschwerde-bei-der-eu-kommission-zum-gluecksspielstaatsvertrag-eingereicht%2F'; szt='Beschwerde+bei+der+EU-Kommission+zum+Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag+eingereicht';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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