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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; gibraltar</title>
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		<title>Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 17:56:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts mit den dem EuGH gestellten vier Fragen ist nunmehr ver&#246;ffentlicht worden.</p>
<p><strong>Die Vorlagefragen</strong></p>
<ol>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienst­leistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitglied­staates, in dem er ans&#228;ssig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf &#8211; hier: Beschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspiellizenz Gibraltars auf &#8220;offshore bookmaking&#8221;?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem ma&#223;geblich mit der Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren begr&#252;ndeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Ge­f&#228;hrdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mit­gliedstaat andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem Suchtgef&#228;hrdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden d&#252;rfen und die unterschiedlichen rechtli­chen Regelungen zu Sportwetten und Lotterien einerseits und anderen Gl&#252;cksspielen andererseits auf der unter­schiedlichen Gesetzgebungskompetenz der L&#228;nder und des Bundes beruhen?F&#252;r den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis f&#252;r das Veranstalten und Vermitteln von Gl&#252;cksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich nor­mierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Er­laubnisbeh&#246;rde stellt?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln &#246;ffentlicher Gl&#252;cksspiele im Internet un­tersagt, wenn insbesondere gleichzeitig &#8211; wenngleich auch nur f&#252;r eine &#220;bergangsfrist von einem Jahr &#8211; die Veranstal­tung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen erm&#246;glicht wird, um zum Zweck eines Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsausgleichs nament­lich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang aus­schlie&#223;lich im Internet t&#228;tig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu erm&#246;glichen?</li>
</ol>
<p>Interessant ist dabei, dass – anders als bei den inzwischen sieben Vorlagebeschl&#252;ssen der Verwaltungsgerichte K&#246;ln, Gie&#223;en und Stuttgart – die durch Art. 49 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit vom EuGH nicht nur hinsichtlich des Monopols f&#252;r Sportwetten, sondern auch bez&#252;glich Lotterien ausgelegt werden soll. &#196;hnlich wie bei den anderen deutschen Vorlagen geht auch das VG Schleswig davon aus, dass die als Begr&#252;ndung f&#252;r das staatliche Monopol angef&#252;hrte Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren offenkundig nicht tragf&#228;hig ist. Andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem oder gleichem Suchtgef&#228;hrdungspotential (insbesondere Automatenspiele mit dem laut VG Schleswig h&#246;chsten Suchtgef&#228;hrdungspotential sowie Pferdewetten) d&#252;rfen n&#228;mlich von privaten Anbietern erbracht werden. Auch sei trotz des erh&#246;hten Suchtgef&#228;hrdungspotentials von Casinospielen eine expansive Politik der Beh&#246;rden zu verzeichnen.</p>
<p>Nach Auffassung des VG Schleswig muss jedoch das gesamte Gl&#252;cksspielrecht das Ziel einer systematischen und koh&#228;renten Spielbegrenzung verfolgen, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Die These der Monopolbef&#252;rworter, dass es angeblich verschiedene Gl&#252;cksspielsektoren gebe (so auch das OVG Hamburg), weist das VG Schleswig deutlich zur&#252;ck. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau:</p>
<blockquote><p><em>„Hinsichtlich der Frage der koh&#228;renten und systematischen Begrenzung der Wettt&#228;tigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zul&#228;ssigen Beschr&#228;nkung Gen&#252;ge getan worden w&#228;re. Ersicht­lich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Gl&#252;cksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die M&#246;glichkeiten er&#246;ffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel und Wettsucht f&#252;r den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und f&#252;r eine Abhilfe Sorge zu tragen.“</em></p></blockquote>
<p>F&#246;derale Besonderheiten bei der Gesetzgebungskompetenz k&#246;nnten ein auf einen Sektor bezogenes Gl&#252;cksspielmonopol nicht rechtfertigen.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht K&#246;ln: Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Nov 2007 17:31:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat das staatliche Monopol f&#252;r Sportwetten f&#252;r europarechtswidrig erkl&#228;rt und aus diesem Grund einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung der Stadt K&#246;ln gew&#228;hrt (Beschluss vom 7. November 2007, Az. 1 L 1538/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen in der EU (hier Gibraltar) staatlich zugelassenen und dort laufend beh&#246;rdlich &#252;berwachten Buchmacher vermitteln. Das Gericht folgt damit den Verwaltungsgerichten Mainz und Arnsberg, die k&#252;rzlich ebenfalls Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt hatten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln verweist auf die Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH). Die strafrechtliche Sanktionierung der binnengrenz&#252;berschreitenden Vermittlung von Sportwetten ist demnach unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und damit rechtwidrig, wenn staatlich zugelassene national Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten. Dies sei in Deutschland der Fall.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasse die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten. Durch den Hinweis der Bundesverfassungsgerichts auf die Parallelit&#228;t der Anforderungen des Verfassungsrechts zu den europarechtlichen Vorgaben ergebe sich zwingend, dass das Sportwettenmonopol auch gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit versto&#223;e (Art. 43 und 49 EG-Vertrag).</p>
<p>Die rein tats&#228;chlichen &#196;nderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen sei zur Beseitigung des Gemeinschaftrechtsversto&#223;es nicht ausreichend. Eine neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols sei bislang nicht erfolgt. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB (unerlaubtes Gl&#252;cksspiel) k&#246;nne sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grunds&#228;tzen des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden sei.</p>
<p>Der Anwendungsvorrang des europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts gelte uneingeschr&#228;nkt. Eine temporale Durchbrechung des Anwendungsvorrangs, d.h. die zeitweise Nichtanwendung des Europarechts (wie vom OVG NRW versucht), widerspreche der Rechtsprechung des EuGH. Auch gebe es – anders als vom OVG NRW angenommen – keine inakzeptable Gesetzesl&#252;cke. Eine Gef&#228;hrdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht erkennbar. So habe die Spielsucht bei der jahrelangen Duldung privater Wettanbieter nicht in gef&#228;hrlicher Weise zugenommen. Auch sei f&#252;r das Gericht nicht erkennbar, dass der Verbraucherschutz bei privaten Wettanbietern nicht gew&#228;hrleistet gewesen w&#228;re.</p>
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