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	<title>Sportwetten und Fussballwetten Lexikon betPedia &#187; gericht</title>
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		<title>Verwaltungsgericht Berlin gew&#228;hrt Sportwettenvermittler erneut Vollstreckungsschutz</title>
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		<pubDate>Sun, 18 May 2008 09:00:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, gew&#228;hrt (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az. VG 35 A 108.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANW&#196;LTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Vertr&#228;ge &#252;ber Sportwetten an einen privaten, in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.</p>
<p>Das VG Berlin f&#252;hrt damit seine Rechtsprechung fort, nunmehr nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten, Ende 2007 ausgelaufenen &#220;bergangsfrist Vollstreckungsschutz zu gew&#228;hren. In einem Ab&#228;nderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Gericht bereits k&#252;rzlich Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverf&#252;gung aus dem Jahr 2007 gew&#228;hrt (Beschluss vom 2. April 2008, Az. VG 35 A 52/08), was es im letzten Jahr noch abgelehnt hatte.</p>
<p>Die neue Entscheidung betrifft eine auf den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausf&#252;hrungsgesetz (AG Gl&#252;StV) gest&#252;tzte Untersagungsverf&#252;gung vom 6. M&#228;rz 2008. Das Gericht setzt sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der aktuellen, weiterhin divergierenden Rechtsprechung auseinander und &#228;u&#223;ert erhebliche Bedenken, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Erm&#228;chtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich wohl nicht zu rechtfertigen. Angesichts dieser durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken m&#252;sse ein Versto&#223; gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gar nicht mehr er&#246;rtert werden (S. 34).</p>
<p>Der Ausschluss privater Sportwettenanbieter und -vermittler stelle einen wesentlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach der Wesentlichkeitslehre h&#228;tte der (parlamentarische) Gesetzgeber nicht nur eine neue gesetzliche Grundlage f&#252;r das Monopol schaffen m&#252;ssen, sondern auch ausreichende strukturelle gesetzliche Vorgaben (die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwetten-Grundsatzentscheidung vom 28. M&#228;rz 2008 angemahnt worden waren). Der Gesetzgeber h&#228;tte hierzu wenigstens Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten schaffen m&#252;ssen. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung d&#252;rfe dagegen nicht g&#228;nzlich der Exekutive &#252;berlassen werden (S. 10).</p>
<p>Nach Anlauf der &#220;bergangsfrist sei nunmehr eine vollst&#228;ndige Konsistenz erforderlich (S. 7). F&#252;r eine zus&#228;tzliche &#220;bergangsfrist, wie in § 25 Abs. 1 Gl&#252;cksspielstaatsvertrag vorgesehen, gebe es daher keinen Raum. Nach Ablauf der &#220;bergangsfrist m&#252;sse nunmehr eine Gesamtschau f&#252;r den gesamten Gl&#252;cksspielsektor erfolgen (S. 32).</p>
<p>Inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten gebe es jedoch nur ansatzweise. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Sportwetten w&#252;rden vielmehr weiterhin als „Gut des t&#228;glichen Lebens“ vermarktet (so auch die Kritik des Bundesverfassungsgerichts). Kritisch sieht hierbei das Verwaltungsgericht vor allem das enge Netz der Annahmestellen. Hier lasse sich keine Neugestaltung gegen&#252;ber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen und tats&#228;chlichen Ausgestaltung erkennen (S. 13).</p>
<p>Auch best&#252;nden erhebliche Zweifel, ob bei der Festsetzung und Ausgestaltung des Monopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So seien H&#246;chstgrenzen f&#252;r Spieleins&#228;tze nicht gesetzlich geregelt (S. 27). Schlie&#223;lich best&#252;nden Zweifel, ob mit der Neuregelung nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt w&#252;rden. So seinen im Gesetzgebungsverfahren die fiskalischen Interessen als ma&#223;geblich heraus gestellt worden.</p>
<p>Das VG Berlin h&#228;lt einen Vollstreckungsschutz unter Auflagen, wie k&#252;rzlich vom VG Kassel (diesem folgend VG Trier) und dem VG M&#252;nchen angeordnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 und 100), f&#252;r nicht erforderlich. Tats&#228;chlich vom Anbieter bzw. Vermittler ausgehenden konkreten Gefahren k&#246;nne man im Wege der gewerberechtlichen Untersagungsverf&#252;gung begegnen (S. 37).</p>
<p>Auch hinsichtlich der sehr hohen Verwaltungsgeb&#252;hr (EUR 2.000,-) hat das VG Berlin Vollstreckungsschutz gew&#228;hrt und die aufschiebende Wirkung angeordnet. So seien bereits die Voraussetzungen f&#252;r die Geb&#252;hrenerhebung nicht erf&#252;llt. Bei summarischer Pr&#252;fung k&#246;nne kein unerlaubtes Gl&#252;cksspiel angenommen werden.</p>
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		<title>Was bringt „Gambelli III“? – Europ&#228;ischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional</title>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 18:10:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im M&#228;rz 2007 d&#252;rfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verk&#252;ndet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Gro&#223;e Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).</p>
<p>Die bevorstehende Entscheidung des EuGH d&#252;rfte erhebliche Auswirkungen nicht nur f&#252;r Portugal, sondern auch f&#252;r die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschl&#228;gigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere f&#252;r Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europ&#228;ische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzpr&#252;fung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil d&#252;rfte f&#252;r die anderen beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung pr&#228;gen.</p>
<p>Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fu&#223;ballliga durch den Buchmacher <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>. Kl&#228;gerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern geh&#246;render Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fu&#223;ballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR &#252;ber vier Jahre) f&#252;r unwirksam erkl&#228;ren zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fu&#223;ballliga in „<a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin Liga<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Gl&#252;cksspiele beworben werden d&#252;rften. Die Kl&#228;gerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verh&#228;ngte Strafzahlung in H&#246;he von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.</p>
<p>Bei der m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Gro&#223;en Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Gl&#252;cksspielmonopols. Der f&#252;r die Fu&#223;ballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschr&#228;nkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verf&#252;gbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbek&#228;mpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtm&#228;&#223;ige Alternativen suchten und sich einer erh&#246;hten Betrugsgefahr ausgesetzt s&#228;hen. Ein Monopol w&#252;rde die Bev&#246;lkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra f&#252;gte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldw&#228;sche, die Organisierte Kriminalit&#228;t und Wettbetrug bek&#228;mpften. Verbrechensbek&#228;mpfung und Verbraucherschutz k&#246;nnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger &#252;berwacht als private Unternehmen.</p>
<p>Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Gl&#252;cksspiele &#252;ber das Internet anbieten k&#246;nne (allerdings nur f&#252;r bislang schon &#252;ber Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gr&#252;nden des Spielerschutzes nicht &#252;ber das Internet verf&#252;gbar. Ein Monopol sei durch die Einschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Gl&#252;cksspielsektors handele es sich um eine politische Schl&#252;sselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat &#252;berlassen werden m&#252;sse. Die Marktlogik d&#252;rfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bew&#228;hrtes und gepr&#252;ften rechtliches System au&#223;er Kraft zu setzen.</p>
<p>Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gr&#252;nden der Verbrechensbek&#228;mpfung gerechtfertigt werden k&#246;nne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen k&#246;nne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System f&#252;r eine Art von Gl&#252;cksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein k&#246;nne, wenn es in diesem Mitgliedstaat f&#252;r andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Gl&#252;cksspieldienstleistungen au&#223;erhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich  dar&#252;ber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bez&#252;glich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.</p>
<p>Angesichts dieser, &#252;ber die Vorlagefragen hinausgehenden Besch&#228;ftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverh&#228;ltnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grunds&#228;tzliche Kl&#228;rung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anh&#228;ngigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Gl&#252;cksspielart staatlich monopolisiert werden kann, w&#228;hrend andere, teilweise deutlich gef&#228;hrlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden d&#252;rfen. Reicht eine „Koh&#228;renz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Gl&#252;cksspielautomaten und anderen Gl&#252;cksspielen ebenfalls zu ber&#252;cksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gie&#223;en, Stuttgart und Schleswig)?</p>
<p>Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet &#8211; eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verz&#246;gerung gef&#252;hrt h&#228;tte), sondern das sp&#228;tere Verfahren ausgesetzt.</p>
<p>Der f&#252;r das vorliegende Verfahren zust&#228;ndigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angek&#252;ndigt, seine Schlussantr&#228;ge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verk&#252;ndete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.</p>
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		<title>Sportwetten Gera &#8211; Einigung vor Gericht erzielt</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 19:04:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am gestrigen Tag (Mittwoch) erreichte die Sportwetten Gera GmbH eine Einigung mit dem Land Th&#252;ringen zur vor&#252;bergehenden Sicherung des Sportwetten-Angebotes im Internet vor dem Verwaltungsgericht Gera. Die Anmerkung des VG Gera, dass die Konzession aus DDR-Zeiten nach wie vor g&#252;ltig ist, trug einen Teil zur Entscheidung Th&#252;ringens bei.
Beobachter von diesem Termin bewerten das Verhalten des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Tag (Mittwoch) erreichte die Sportwetten Gera GmbH eine Einigung mit dem Land Th&#252;ringen zur vor&#252;bergehenden Sicherung des Sportwetten-Angebotes im Internet vor dem Verwaltungsgericht Gera. Die Anmerkung des VG Gera, dass die Konzession aus DDR-Zeiten nach wie vor g&#252;ltig ist, trug einen Teil zur Entscheidung Th&#252;ringens bei.<br />
Beobachter von diesem Termin bewerten das Verhalten des Landes Th&#252;ringen als ein &#8220;Zur&#252;ckrudern&#8221;, nach dem Deutschland mit dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag eine aggressive Richtung in die Erhaltung des Staatsmonopols einschlugen.<o :p></o></p>
<p>F&#252;r den in Gera ans&#228;ssigen Buchmacher ist diese Einigung nat&#252;rlich als starke Erleichterung anzusehen, da somit die ca. 50 Arbeitspl&#228;tze vorerst gesichert werden k&#246;nnen.<o :p></o></p>
<p>Mit einer endg&#252;ltigen Entscheidung &#252;ber das Bestehen der Sportwetten Gera GmbH wird wohl erst Anfang 2009 zu rechnen zu sein, wenn die EU &#252;ber den deutschen Gl&#252;cksspielstaatsvertrag urteilt.<br />
Bis dahin hei&#223;t es abwarten und Tee trinken <img src='http://www.betpedia.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fsportwetten-gera-einigung-vor-gericht-erzielt%2F'; szt='Sportwetten+Gera+-+Einigung+vor+Gericht+erzielt';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 17:56:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet &#8211; durchgreifende Zweifel an dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag ge&#228;u&#223;ert und einen Streit &#252;ber das staatlichen Monopol f&#252;r Sportwetten und Gl&#252;cksspiele dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts mit den dem EuGH gestellten vier Fragen ist nunmehr ver&#246;ffentlicht worden.</p>
<p><strong>Die Vorlagefragen</strong></p>
<ol>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienst­leistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitglied­staates, in dem er ans&#228;ssig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf &#8211; hier: Beschr&#228;nkung der Gl&#252;cksspiellizenz Gibraltars auf &#8220;offshore bookmaking&#8221;?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem ma&#223;geblich mit der Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren begr&#252;ndeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Ge­f&#228;hrdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mit­gliedstaat andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem Suchtgef&#228;hrdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden d&#252;rfen und die unterschiedlichen rechtli­chen Regelungen zu Sportwetten und Lotterien einerseits und anderen Gl&#252;cksspielen andererseits auf der unter­schiedlichen Gesetzgebungskompetenz der L&#228;nder und des Bundes beruhen?F&#252;r den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis f&#252;r das Veranstalten und Vermitteln von Gl&#252;cksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich nor­mierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Er­laubnisbeh&#246;rde stellt?</li>
<li>Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln &#246;ffentlicher Gl&#252;cksspiele im Internet un­tersagt, wenn insbesondere gleichzeitig &#8211; wenngleich auch nur f&#252;r eine &#220;bergangsfrist von einem Jahr &#8211; die Veranstal­tung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen erm&#246;glicht wird, um zum Zweck eines Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsausgleichs nament­lich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang aus­schlie&#223;lich im Internet t&#228;tig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu erm&#246;glichen?</li>
</ol>
<p>Interessant ist dabei, dass – anders als bei den inzwischen sieben Vorlagebeschl&#252;ssen der Verwaltungsgerichte K&#246;ln, Gie&#223;en und Stuttgart – die durch Art. 49 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit vom EuGH nicht nur hinsichtlich des Monopols f&#252;r Sportwetten, sondern auch bez&#252;glich Lotterien ausgelegt werden soll. &#196;hnlich wie bei den anderen deutschen Vorlagen geht auch das VG Schleswig davon aus, dass die als Begr&#252;ndung f&#252;r das staatliche Monopol angef&#252;hrte Bek&#228;mpfung von Spielsuchtgefahren offenkundig nicht tragf&#228;hig ist. Andere Gl&#252;cksspiele mit erheblichem oder gleichem Suchtgef&#228;hrdungspotential (insbesondere Automatenspiele mit dem laut VG Schleswig h&#246;chsten Suchtgef&#228;hrdungspotential sowie Pferdewetten) d&#252;rfen n&#228;mlich von privaten Anbietern erbracht werden. Auch sei trotz des erh&#246;hten Suchtgef&#228;hrdungspotentials von Casinospielen eine expansive Politik der Beh&#246;rden zu verzeichnen.</p>
<p>Nach Auffassung des VG Schleswig muss jedoch das gesamte Gl&#252;cksspielrecht das Ziel einer systematischen und koh&#228;renten Spielbegrenzung verfolgen, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Die These der Monopolbef&#252;rworter, dass es angeblich verschiedene Gl&#252;cksspielsektoren gebe (so auch das OVG Hamburg), weist das VG Schleswig deutlich zur&#252;ck. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau:</p>
<blockquote><p><em>„Hinsichtlich der Frage der koh&#228;renten und systematischen Begrenzung der Wettt&#228;tigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zul&#228;ssigen Beschr&#228;nkung Gen&#252;ge getan worden w&#228;re. Ersicht­lich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Gl&#252;cksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die M&#246;glichkeiten er&#246;ffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel und Wettsucht f&#252;r den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und f&#252;r eine Abhilfe Sorge zu tragen.“</em></p></blockquote>
<p>F&#246;derale Besonderheiten bei der Gesetzgebungskompetenz k&#246;nnten ein auf einen Sektor bezogenes Gl&#252;cksspielmonopol nicht rechtfertigen.</p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fvorlagefragen-des-schleswig-holsteinische-verwaltungsgerichts-veroeffentlicht%2F'; szt='Vorlagefragen+des+Schleswig-Holsteinische+Verwaltungsgerichts+ver%C3%B6ffentlicht';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Gl&#252;cksspielstaatsvertrag (Gl&#252;StV) und seine Auswirkungen</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Dec 2007 21:50:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Ratifizierung des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages hat sich sehr lange hingezogen, doch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen haben die letzten Bundesl&#228;nder dem ab 01.01.2008 geltendem Vertrag zugestimmt und unterzeichnet.
Hier k&#246;nnt Ihr euch den Vertrag downloaden: Gl&#252;cksspielstaatsvertrag
Mit diesem Vertrag soll nun auch der Sportwetten-Markt ausschlie&#223;lich durch ein staatliches Monopol geregelt werden. Dies wird im §3 Abs. 1 zum ersten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ratifizierung des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages hat sich sehr lange hingezogen, doch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen haben die letzten Bundesl&#228;nder dem ab 01.01.2008 geltendem Vertrag zugestimmt und unterzeichnet.</p>
<p>Hier k&#246;nnt Ihr euch den Vertrag downloaden: <a href="http://www.betpedia.de/Gluecksspielstaatsvertrag.pdf" target="_blank">Gl&#252;cksspielstaatsvertrag</a></p>
<p>Mit diesem Vertrag soll nun auch der Sportwetten-Markt ausschlie&#223;lich durch ein staatliches Monopol geregelt werden. Dies wird im §3 Abs. 1 zum ersten Mal deutlich, in dem Wetten auf ein zuk&#252;nftiges Ereignis gegen einen Geldeinsatz als Gl&#252;cksspiel definiert wird.<br />
Im  Folgenden (§4 Abs. 4) wird das Anbieten und Vermitteln von Gl&#252;cksspielen im Internet verboten, d. h. alle Online-Wettanbieter d&#252;rfen lt. diesem Vertrag keine Internet-Wetten f&#252;r Deutsche anbieten.</p>
<p>Nachdem nun alle privaten Online-Buchmacher „verboten sind“, wird unter §21 des Weiteren festgelegt, in welchem Umfang Wetten beim &#8220;Monopol-Anbieter&#8221; abgegeben werden k&#246;nnen.<br />
So gestattet der neue Vertrag keine Live-Wetten, sondern ausschlie&#223;lich Einzel- und Kombinationswetten, wie es bisher auch schon von Oddset angeboten wurde.<br />
Ebenfalls wird in diesem Paragraphen nochmals das Verbot definiert, dass Wetten auf Sportereignisse nicht &#252;ber Telekommunikationsanlagen abgeschlossen werden d&#252;rfen, also weder &#252;ber das Internet, noch das Telefon bzw. Fax.</p>
<p>Als eine logische Folgerung aus den oben genannten Verboten resultiert leider auch ein Werbeverbot f&#252;r Gl&#252;cksspiele im Internet.<br />
Viele Leser wird dies wahrscheinlich freuen, da das nervige Bannerblinken von dutzenden Wettanbietern auf den Webseiten endlich ein Ende hat.<br />
Doch f&#252;r alle betroffenen Webmaster aus Deutschland f&#228;llt damit auch eine gute Verdienstm&#246;glichkeit weg. Immerhin war dies f&#252;r Einige die M&#246;glichkeit um den Arbeitsaufwand, sowie die Serverkosten zu decken.<strong> </strong></p>
<p><strong>Ich empfehle daher allen Betreibern einer Website in Deutschland vor&#252;bergehend die Werbung f&#252;r Wettanbieter einzustellen, da eventuell einige Abmahnanw&#228;lte schon in den Startl&#246;chern sitzen um eine sog. &#8220;Abmahnwelle&#8221; ins Rollen zu bringen. </strong>Ob eine Abmahnung auf Grund des neuen Gl&#252;cksspielstaatsvertrages &#252;berhaupt m&#246;glich ist, kann ich noch nicht sagen. Daher habe ich mich auch schon mit einem Anwalt, der mit der aktuellen Rechtssituation im Gl&#252;cksspielsegment bestens vertraut ist, in Verbindung gesetzt um  genauere Informationen zur Werbe-Situation zu erhalten.<strong></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Die Auswirkungen:</span></strong></p>
<p>Auf den Webseiten der staatlichen Lotteriegesellschaften ist das Online-Angebot „ordnungsgem&#228;&#223;“ (lt. Vertrag) eingestellt worden. Den vorhandenen Kunden ist zwar noch ein Login m&#246;glich um vorhandenes Guthaben zu transferieren, doch Online-Tippscheine k&#246;nnen nicht mehr ausgef&#252;llt werden.<br />
Im Gegensatz dazu werden die privaten Vermittler, wie Tipp24 oder JAXX Ihr Online-Angebot weiterf&#252;hren. Notfalls &#8211; so argumentiert Tipp24 &#8211; werden Sie Ihr Recht vor Gericht einklagen.</p>
<p>Bei den Sportwettenanbietern von <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bwin.html" target="_blank">bwin<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=297512&amp;site=2532&amp;type=text&amp;tnb=9&amp;js=1" border="0" alt="" width="0" height="0" /></a>, <a rel="nofollow" href="http://www.betpedia.de/link/bet365.html" target="_blank">bet365</a> und Co. sind keine Pressemitteilungen bzw. Reaktionen zu entdecken. Wie und ob sich das Wettangebot von privaten Anbietern f&#252;r Deutsche ab dem 01.01.2008 ver&#228;ndern wird, ist daher abzuwarten. Ebenfalls zeigen die Wallet- und Prepaid-Anbieter (moneybooker, paysafecard und Co.) noch keine Reaktion, so dass z. B. die Ein- bzw. Auszahlung bei privaten Sportwettenanbietern nicht mehr m&#246;glich ist.<br />
<strong>Somit bleibt es wohl spannend was vor allem am Anfang des kommenden Jahre passieren wird. Sicher eine Menge!<br />
Ich w&#252;rde mich auch sehr &#252;ber eure Meinung freuen, dank Kommentarfunktion kein Problem <img src='http://www.betpedia.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </strong><strong></strong></p>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Fgluecksspielstaatsvertrag-gluestv-und-seine-auswirkungen%2F'; szt='Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag+%28Gl%C3%BCStV%29+und+seine+Auswirkungen';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Europ&#228;ischer Gerichtshof kl&#228;rt Umsatzsteuerpflicht von Wettvermittlern</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Sep 2007 18:00:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) wird demn&#228;chst die Umsatzsteuerpflicht f&#252;r die Vermittlung von Pferde- und Sportwetten kl&#228;ren (Rechtssachen C-231/07 Tiercé Ladbroke SA und C-232/07 Derby SA). Das Berufungsgericht Br&#252;ssel (Cour d´appel des Bruxelles) legte zwei Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und bat ihn um Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG). Das belgische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.wettrecht.de/" rel="nofollow">von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG</a></p>
<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) wird demn&#228;chst die Umsatzsteuerpflicht f&#252;r die Vermittlung von Pferde- und Sportwetten kl&#228;ren (Rechtssachen C-231/07 Tiercé Ladbroke SA und C-232/07 Derby SA). Das Berufungsgericht Br&#252;ssel (Cour d´appel des Bruxelles) legte zwei Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und bat ihn um Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG). Das belgische Gericht will vom EuGH wissen, ob die Dienstleistung des Vermittlers entsprechend dieser Richtlinie von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Da die Richtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, hat die kommende Entscheidung des EuGH auch f&#252;r diese Bedeutung.</p>
<p><strong>Die Vorlagefrage lautet bei beiden Verfahren:</strong></p>
<blockquote><p><em>„Ist die Dienstleistung eines f&#252;r Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette best&#228;tigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegen&#252;ber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung f&#252;r die Verwaltung der Gelder und auch f&#252;r Diebstahl und/oder Verlust des Geldes tr&#228;gt und f&#252;r diese T&#228;tigkeit eine Verg&#252;tung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erh&#228;lt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Ums&#228;tze einschlie&#223;lich der Vermittlung im Einlagengesch&#228;ft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?“</em></p></blockquote>
<div class="seitzeichen" style="margin: 10px 0;"><script type="text/javascript">szu='http%3A%2F%2Fwww.betpedia.de%2Feuropaeischer-gerichtshof-klaert-umsatzsteuerpflicht-von-wettvermittlern%2F'; szt='Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+kl%C3%A4rt+Umsatzsteuerpflicht+von+Wettvermittlern';</script><script type="text/javascript" src="http://w3.seitzeichen.de/w/93/e3/widget_93e38fa498894036bf9f8bb02ee4056c.js"></script></div>]]></content:encoded>
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		<title>Die Kontrolle von allgemeinen Wettbestimmungen</title>
		<link>http://www.betpedia.de/die-kontrolle-von-allgemeinen-wettbestimmungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 Dec 2006 20:25:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[1. Internationales Privatrecht
Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Internationales Privatrecht</strong></p>
<p>Vielfach wird gegen&#252;ber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gew&#228;hlt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa &#8220;Allgemeine Wettbestimmungen&#8221; nach &#246;sterreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einf&#252;hrungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschl&#228;gig. Diese Vorschrift gilt f&#252;r Vertr&#228;ge, die nicht der beruflichen oder gewerblichen T&#228;tigkeit des Kunden zugerechnet werden k&#246;nnen (sog. Verbrauchervertr&#228;ge). Dies d&#252;rfte bei fast allen Gesch&#228;ftsbeziehungen ausl&#228;ndischer Anbieter mit deutschen Kunden der Fall sein und hat zur Folge, dass zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde wohnt (hier vor allem die AGB-Kontrolle, auf die wir im folgenden Abschnitt eingehen), nicht ausgeschaltet werden k&#246;nnen. Bei einer sp&#228;teren Auseinandersetzung kann sich der Kunde daher auf diese f&#252;r ihn g&#252;nstigen Vorschriften berufen und u. a. geltend machen, dass einzelne Klauseln in den Bedingungen des ausl&#228;ndischen Anbieters oder gar der Wettvertrag unwirksam sind.</p>
<p>Dies gilt nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB u. a. dann, wenn dem Vertragsschluss ein ausdr&#252;ckliches Angebot oder eine Werbung in dem Kundenstaat vorausgegangen ist (etwa durch eine Annahmestelle oder eine Webseite bzw. Bannerwerbung) und wenn der Verbraucher dort &#8220;die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat&#8221; (d.h. die Abgabe der Wette in der Annahmestelle bzw. &#252;ber den Computer des Kunden).</p>
<p>Dies gilt des Weiteren nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegen genommen hat (etwa &#252;ber ein Wettb&#252;ro in Deutschland).</p>
<p><strong>2. AGB-Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Wettbestimmungen bzw. Spielbedingungen stellen &#8211; ganz egal wie sie bezeichnet sind &#8211; rechtlich gesehen sog. Allgemeine Gesch&#228;ftsbestimmungen (AGB) dar, d. h. einseitig gestellte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Verwendungsf&#228;llen.</p>
<p>Sofern diese AGB-Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten, sind die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen unwirksam. Der Anbieter kann sich dann nicht auf f&#252;r ihn positive Regelungen berufen. Im &#220;brigen besteht die Gefahr, dass Wettbewerber (u.a. mit dem Argument &#8220;Rechtsbruch&#8221;) oder Verbraucherschutzverb&#228;nde (nach dem Unterlassungsklagegesetz) gegen unwirksame Klauseln vorgehen k&#246;nnen.</p>
<p>Ausgangspunkt f&#252;r eine AGB-Inhaltskontrolle ist die Frage, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer oder um einen Verbraucher handelt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Sph&#228;re das jeweilige Gesch&#228;ft get&#228;tigt wird. Wetten werden im Zweifelsfall immer im privaten Bereich stattfinden. Insoweit gilt die f&#252;r Verbraucher geltende, wesentlich sch&#228;rfere Klauselkontrolle.</p>
<p>Eine Pr&#252;fung von AGB erfolgt in folgenden Schritten:</p>
<p><strong>(1) Einbeziehung in den Vertrag</strong><br />
Erster Pr&#252;fungsschritt ist die Frage, ob die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Praktisch bedeutet dies: Die sch&#246;nste Klausel n&#252;tzt nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist.</p>
<p>Die Beweislast f&#252;r die wirksame Einbeziehung tr&#228;gt der Verwender, d. h. er muss in einem Prozess auch beweisen k&#246;nnen, dass die Allgemeinen Wettbestimmungen wirksam vereinbart worden sind. Diesbez&#252;glich empfiehlt sich eine beweiskr&#228;ftige Dokumentation. Die Einbeziehungsvoraussetzungen sind nach dem insoweit unabdingbaren deutschen Recht n&#228;mlich sehr streng. Nach §§ 305 Abs. 2 BGB ist f&#252;r die Einbeziehung von AGB gegen&#252;ber Nichtunternehmern ein ausdr&#252;cklicher Hinweis erforderlich, so dass er von einem Durchschnittskunden (auf den die Rechtsprechung abstellt) auch bei fl&#252;chtiger Betrachtung nicht &#252;bersehen werden kann (BGH, NJW-RR 1987, 113). Ungen&#252;gend ist nach der Rechtsprechung insbesondere ein Hinweis in kleinerer und engzeiliger Schrift (OLG D&#252;sseldorf, BB 1983, 84). Ungen&#252;gend d&#252;rfte auch der blo&#223;e Abdruck der AGB auf der Vertragsr&#252;ckseite oder auf dem Wettschein sein. Auch hier m&#252;sste auf der Vorderseite ein ausdr&#252;cklicher, gut lesbarer Hinweis enthalten sein. Ã„hnliches gilt f&#252;r Vertragsabschl&#252;sse &#252;ber das Internet. Auch hier ist ein entsprechender Hinweis erforderlich.</p>
<p>Ein weiteres Kriterium ist die M&#246;glichkeit zumutbarer Kenntnisnahme. Nach der Rechtsprechung reicht die Bereitschaft, die AGB bei Unkenntnis zuzusenden, nicht (OLG M&#252;nchen, NJW-RR 1992, 349). Allgemeine Wettbestimmungen sollten daher in den Annahmestellen gut sichtbar aush&#228;ngen. Des Weiteren sollten m&#246;glichst weitere Exemplare im (praktisch wohl nicht sonderlich relevanten) Bedarfsfall zur Aush&#228;ndigung<br />
an den Kunden vorgehalten werden. Ã„hnliches gilt f&#252;r das Internet. Hier sollten die AGB mit einem Klick aufgerufen und ohne Probleme ausgedruckt werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>(2) &#220;berraschende Klausel</strong><br />
Eine nach den allgemeinen Regeln zun&#228;chst einbezogene Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie entweder &#252;berraschend oder von einer individuellen Abrede verdr&#228;ngt wird. Eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von §§ 305c Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sie nach den konkreten Umst&#228;nden so ungew&#246;hnlich ist, dass ihr ein &#220;berraschungs- oder &#220;bert&#246;lpelungseffekt innewohnt (BGH, NJW 1998, 683). Eine &#252;berraschende Klausel ist etwa eine Regelung, dass ein Wettschein innerhalb von 20 Tagen zur Auszahlung vorgelegt werden muss. &#220;berraschend k&#246;nnen nach der Rechtsprechung jedoch auch grunds&#228;tzlich &#8220;g&#228;ngige&#8221; Klauseln sein, wenn sie etwa an ungewohnter Stelle versteckt sind.</p>
<p>Auch Klauseln, die gegen zwingendes Gesetzesrecht versto&#223;en, gelten nicht. Ein Beispiel ist der Ausschluss &#8220;jeglicher Anfechtung&#8221; durch eine Klausel. Insbesondere eine Anfechtung wegen arglistiger T&#228;uschung kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.</p>
<p>Ist eine Klausel f&#252;r den Durchschnittskunden mehrdeutig, gilt sie zwar, allerdings nach §§ 305c Abs. 2 BGB nur in der Bedeutung, die f&#252;r den Kunden g&#252;nstiger ist (&#8221;verwenderfeindliche&#8221; Auslegung).</p>
<p><strong>(3) Vorrang der Individualabrede</strong></p>
<p>Nach §§ 305b BGB verdr&#228;ngt jede Individualabrede abweichende AGB-Klauseln. Eine entsprechende Abrede kann m&#252;ndlich, schriftlich, durch Best&#228;tigungsschreiben oder durch schl&#252;ssiges Verhalten erfolgen. Der Vorrang der Individualabrede kann daher nicht mit einer Klausel, dass Abweichungen von den AGB der Schriftform bed&#252;rfen, ausgeschaltet werden (BGH, NJW 1995, 1488). Die Beweislast f&#252;r eine abweichende Individualvereinbarung trifft allerdings denjenigen, der sich auf die Abweichung beruft (BGH, WM 1987, 646).</p>
<p>Bei Sportwetten k&#246;nnen m&#252;ndliche Zusicherungen durch den Betreiber einer Annahmestelle sowie Zusicherungen/Erl&#228;uterungen in E-mails von Bedeutung sein.</p>
<p><strong>(4) Inhaltskontrolle</strong></p>
<p>Erst nach Feststellung der wirksamen Einbeziehung und &#220;berpr&#252;fung der oben genannten Punkte erfolgt die eigentliche AGB-Inhaltskontrolle.</p>
<p>Nicht kontrollf&#228;hig sind Klauseln, die unmittelbar die Hauptleistungen beschreiben, wie etwa Preise und Leistungen (Leistungsbeschreibungen). Kontrollf&#228;hig sind jedoch sog. Preisnebenabreden, selbst wenn sie mittelbare Auswirkungen auf den Preis haben (BGHZ 124, 254, 259; 106, 42, 46).</p>
<p>Folgende Klauselverbote sind ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt:</p>
<p>(a) Klauselverbote ohne Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 309 BGB)</p>
<p>Verboten ist nach §§ 309 Nr. 1 BGB insbesondere die kurzfristige Preiserh&#246;hung.</p>
<p>Ein generelles Aufrechnungsverbot in Wettbestimmungen verst&#246;&#223;t gegen §§ 309 Nr. 3 BGB. Es m&#252;sste zumindest hinsichtlich unbestrittener oder rechtskr&#228;ftig festgestellter Forderungen eingeschr&#228;nkt werden, um noch wirksam zu sein.</p>
<p>Eine Haftungsbeschr&#228;nkung ist nur nach den engen Voraussetzungen des §§ 309 Nr. 7 und Nr. 8  BGB zul&#228;ssig.</p>
<p>Hinsichtlich Beweisregelungen ist vor allem §§ 309 Nr. 12 BGB von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift untersagt grunds&#228;tzlich Beweislast&#228;nderungen zum Nachteil des Kunden. Unwirksam ist etwa eine vorformulierte Best&#228;tigung, auf die AGB hingewiesen worden zu sein und die M&#246;glichkeit gehabt zu haben, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 1990, 761). Auch die Klausel, dass alleine die Aufzeichnungen des Anbieters ma&#223;gebend sein sollen, sind nach dieser Vorschrift unwirksam.</p>
<p>Nach §§ 309 Nr. 13 BGB darf die Abgabe von Erkl&#228;rungen des Kunden weder an eine strengere Form als die Schriftform noch an besondere Zugangserfordernisse gekn&#252;pft werden. Eine Klausel in Wettbestimmungen, dass eine Reklamation durch den Kunden &#8220;mittels eingeschriebener Briefsendung&#8221; zu erfolgen habe, ist somit unwirksam.</p>
<p>(b) Klauselverbote mit Wertungsm&#246;glichkeit (§§ 308 BGB)</p>
<p>Die Klauselverbote nach §§ 308 BGB verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, die der richterlichen Wertung unterliegen, d. h. im Einzelfall vom Gericht &#252;berpr&#252;ft w&#252;rden.</p>
<p>§§ 308 Nr. 1 BGB betrifft u. a. den Fall, dass sich ein Klauselverwender (d. h. der Buchmacher) Fristen f&#252;r die Annahme oder die Ablehnung eines durch den Kunden unterbreiteten Angebots auf Abschluss eines Vertrags vorbeh&#228;lt.</p>
<p>§§ 308 Nr. 3 BGB verbietet die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrage angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu l&#246;sen.</p>
<p>§§ 308 Nr. 4 BGB betrifft alle Klauseln, die es dem Verwender erm&#246;glichen, gegen&#252;ber dem Kunden nach Abschluss des Vertrages eine &#196;nderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung durchzusetzen. Relevant w&#228;re dies etwa f&#252;r eine klauselm&#228;&#223;ig einger&#228;umte M&#246;glichkeit zur einseitigen Quoten&#228;nderung.</p>
<p>§§ 308 Nr. 5 BGB erfasst alle Bestimmungen, nach denen die Abgabe oder Nichtabgabe einer rechtsgesch&#228;ftlich bedeutsamen Erkl&#228;rung durch den Vertragspartner fingiert wird. Ein Beispiel hierf&#252;r ist eine Regelung in Wettbestimmungen, dass das jeweilige Saldo als vom Wettkunden genehmigt gilt.</p>
<p>(c) Inhaltskontrolle nach der Generalklausel (§§ 307)</p>
<p>Neben den gesetzlich geregelten Klauselverboten hat die Generalklausel des §§ 307 BGB in der Praxis entscheidende Bedeutung. AGB, die den Klauselverboten der §§§§ 308 und 309 BGB standhalten, scheitern (in der Praxis sehr h&#228;ufig) an dieser Vorschrift, wenn sie die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (ein von der Rechtsprechung zu f&#252;llender unbestimmter Rechtsbegriff) unangemessen benachteiligen.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&#228;ndlich ist (Versto&#223; gegen das Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abgrenzung zu anderen Vorschriften ist im Einzelfall schwierig. Ist die Klausel grunds&#228;tzlich verst&#228;ndlich, aber in Randfragen zweifelhaft, gilt die oben dargestellte Unklarkeitenregel des §§ 305c Abs. 2 BGB. Ist die Klausel dagegen tiefgreifend unverst&#228;ndlich, gilt gegen&#252;ber Verbrauchern §§ 305 Abs. 2 BGB, d. h. sie wird bereits nicht Vertragsbestandteil.</p>
<p>Bei vielen der Klauseln in mir vorliegenden Wettbestimmungen habe ich das Gef&#252;hl, dass ein Durchschnittskunde (und ein mit Sportwetten bislang nicht befasster Richter) erhebliche Verst&#228;ndnisschwierigkeiten haben d&#252;rfte (auch wenn die Regelungen f&#252;r einen Profi klar sein d&#252;rften).</p>
<p>Zur Frage, was ansonsten unter einer ungemessenen Benachteiligung zu verstehen ist, gibt es unz&#228;hlige Urteile. Unangemessen ist insbesondere eine Haftungsfreizeichnung selbst bei leichter Fahrl&#228;ssigkeit, wenn es um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht (BGH, NJW 1993, 335). Ein zu weit reichender Haftungsausschluss ist somit g&#228;nzlich unwirksam.</p>
<p><strong>(5) Rechtsfolge der Unwirksamkeit </strong></p>
<p>Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln l&#228;sst regelm&#228;&#223;ig die Wirksamkeit des restlichen Vertrages unber&#252;hrt (§§ 306 Abs. 1 BGB). Nur bei einer unzumutbaren H&#228;rte f&#252;r eine der Vertragsparteien wird der gesamte Vertrag unwirksam (§§ 306 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Die unwirksame Klausel entf&#228;llt ersatzlos. Insbesondere wird die Klausel nicht auf ihren (noch) zul&#228;ssigen Inhalt zur&#252;ckgef&#252;hrt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Eine Haftungsfreizeichnung ist daher generell unwirksam und wird nicht etwa auf leichte Fahrl&#228;ssigkeit begrenzt. Umgangssprachlich hei&#223;t dies: Will man zu viele Punkte zu seinen eigenen Gunsten regeln, geht der &#8220;Schuss nach hinten&#8221; los, d. h. die gesamte Regelung ist unwirksam. Angestrebt werden sollte daher aus meiner Sicht, eine noch wirksame Regelung zu formulieren (die allerdings immer mit Unw&#228;gbarkeiten hinsichtlich der Generalklausel und einer diesbez&#252;glichen Rechtsprechungs&#228;nderung behaftet sein wird). Letztlich kann nur durch eine nicht zu stark einseitige Klauselformulierung langfristig das Vertrauen der Kunden gewonnen bzw. erhalten werden.</p>
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		<title>Sind Sportwetten wirklich am Wendepunkt?</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Oct 2006 21:19:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>betPedia</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Genau diese Frage stelle ich mir nach dem gestrigen Medien-Workshop &#8220;Sportwetten am Wendepunkt?&#8221; noch deutlicher als zuvor. Auf l&#228;ngere Sicht gesehen k&#246;nnen wir nat&#252;rlich von einem &#8220;Erdbeben der St&#228;rke 7-8“ sprechen, doch gestern konnte ich keinen Ansatz zu einer &#8220;Wende&#8221; feststellen.<br />
Warum ich dieser Meinung bin, kann ich sehr einfach begr&#252;nden. Denn gestern, sowie in den Wochen zuvor stellten sich die Politik und Lotterievertreter stur und hatten brav Ihre &#8211; f&#252;r Kompromisse unsichtbare &#8211; &#8220;Monopol-Brille&#8221; auf.</p>
<p>Bevor ich nun n&#228;her auf die Referenten und Vortr&#228;ge eingehe, m&#246;chte ich dem <strong>Team von Dow Jones Newswires f&#252;r eine rundum gelungene und gut organisierte Veranstaltung danken</strong>.<br />
Ein zus&#228;tzliches Danksch&#246;n richtet sich an Herrn Michael Glebke, der mich zu diesem Workshop eingeladen hat.</p>
<p><strong>Zun&#228;chst zu den Referenten und Teilnehmern:</strong></p>
<p>Bereits nach wenigen Minuten des ersten Agenda-Punktes &#8220;Streitgespr&#228;ch&#8221; wurde klar, dass die Mehrheit der Teilnehmer <strong>f&#252;r eine Liberalisierung</strong> und einen geregelten Markt sprechen. Nach einem kurzen Blick in die Referenten- und Teilnehmerliste lies sich diese Vermutung best&#228;tigen.</p>
<p>Oft wurden gute Argumente und Beitr&#228;ge f&#252;r einen geregelten Sportwetten-Markt mit einem <strong>kr&#228;ftigem Applaus best&#228;rkt</strong>. Die Zustimmung der Zuh&#246;rer konnte leider keiner der staatlichen Vertreter ernten. Angesichts der schwammigen, unvollst&#228;ndingen und nicht nachvollziehbaren Begr&#252;ndungen darf das auch kein Wunder sein.</p>
<p>Meines Erachtens wurde <strong>die Wahl der Referenten sehr getroffen</strong>. So wurde darauf wert gelegt, dass zu Diskussionspunkten die Anzahl der Vertreter von staatlicher und privater Seite stets ausgeglichen war.</p>
<p><strong>Die Vortr&#228;ge:</strong></p>
<p>Zu den einzelnen Vortr&#228;gen m&#246;chte ich nicht so detailliert eingehen, wie es mein Kollege <a href="http://www.sportwetten-magazin.de/?p=58">hier vom Sportwetten-Magazin</a> gemacht hat. Dennoch m&#246;chte ich so gut wie jeden Punkt der Tagesordnung kurz anschneiden.</p>
<p>Mit einem Streitgespr&#228;ch zum Thema &#8220;Ist der Staat der bessere Sportwettenanbieter?&#8221; wurde der Medien-Workshop er&#246;ffnet. Wir stellten sehr schnell fest, dass es <strong>der Staat nicht</strong> ist! Argumente wie, Arbeitspl&#228;tze, ein sich bildender Schwarzmarkt &#8211; um nur zwei Beispiele zu nennen &#8211; wurden von Herrn Sicking absichtlich <strong>nicht wahrgenommen oder unterbewertet</strong>.</p>
<p>Mit den Vortr&#228;gen zur wirtschaftlichen Betrachtung des Sportwetten-Marktes, Suchtgefahr und Pr&#228;vention wurde die Gesamtsituation wieder deutlich sachlicher. Von der wirtschaftlichen Seite ist der Markt nat&#252;rlich f&#252;r beide Seiten sehr interessant, da die Entwicklungsprognosen von einem <strong>Wachstum von ca. 20-25 %</strong> ausgehen.<br />
Der Vortrag zur Suchtgefahr und dem dazugeh&#246;rigen Spielerschutz war in meinen Augen zu stark am Automaten- und Casino-Gl&#252;cksspiel angelehnt und nicht in allen Punkten auf den Sportwetten-Bereich &#252;bertragbar.</p>
<p>Die absolut unn&#246;tig in die L&#228;nge gezogene Diskussionsrunde, ob private Sportwetten nun erlaubt oder verboten seien, machte Ihrem <strong>Untertitel &#8220;juristisches Chaos&#8221;</strong> alle Ehre. Von beiden Seiten wurde heftig argumentiert, man hat sich auf Urteile berufen, die bereits von einem anderen, h&#246;heren Gericht au&#223;er Kraft gesetzt wurden.</p>
<p>Um es einfach zu sagen, <strong>viel juristisches &#8220;Bla Bla&#8221;</strong>, was im Endeffekt insbesondere mir kaum geholfen hat. So wunderte es mich nicht, weshalb eine Frage gestellt wurde, warum man nicht bis zu einer endg&#252;ltigen Entscheidung mit Schlie&#223;ungsverfahren und Verboten warten k&#246;nne. Von staatlicher Seite gab es darauf nat&#252;rlich genauso belanglose Antworten wie zuvor.</p>
<p>Um mich nicht weiter darin zu verstricken, gehe ich zu dem Punkt &#252;ber, an dem die Vertreter des Sports zum Zuge kamen. G&#228;nzlich l&#228;sst sich sagen, dass der Sport auf die staatlichen Gelder angewiesen sei. Wobei zu Beginn gekl&#228;rt wurde, dass von dem<strong> Geld nicht viel</strong> bei den <strong>Sportvereinen ankommt</strong>. Anzunehmen war, dass die Lotterievertreter &#252;ber diesem Punkt kein Wort verloren. Alle Referenten dieser Runde waren sich einig, dass eine geregelte &#214;ffnung im Sportwetten-Markt der richtige Weg sei.</p>
<p>Zum schmunzeln bracht mich, als mich mein Nachbar Herr Hopfinger (digibet wetten.de AG) beim anschlie&#223;enden Vortrag von Herrn Irsigler (Admiral Sportwetten AG), der &#252;ber den Sportwettenmarkt in &#214;sterreich referierte, darauf hinwies, dass die Sitzreihe der staatlichen Vertreter wohl eine &#8220;Raucherpause&#8221; ben&#246;tige.<br />
Selbstverst&#228;ndlich, wenn ich mir Beitr&#228;ge &#252;ber eine m&#246;gliche L&#246;sung in Deutschland nicht anh&#246;re, kann ich auch nicht sagen, dass eine <strong>andere L&#246;sung als ein Monopol</strong> in frage kommen w&#252;rde. Nicht wahr Herr Sievers?</p>
<p>Zu guter letzt durften wir eine <strong>lebhafte und teils aggressive Enddiskussion</strong> erleben. Begonnen hat dies mit einem &#8220;Thesenpapier&#8221; welches von Herrn Sievers verteilt wurde. Auf dieses Dokument und in diesem Zusammenhang auf die abschlie&#223;ende Podiumsdiskussion werde ich zu einem anderen Zeitpunkt gesondert Stellung nehmen.</p>
<p><strong>Schlusworte:</strong></p>
<p>Ich habe Ihnen nicht sehr viel &#252;ber den Inhalt der Tagung erz&#228;hlt, da dies &#8211; wie bereits erw&#228;hnt &#8211; mein Kollege des Sportwetten-Magazins ausf&#252;hrlich genug abgehandelt hat.</p>
<p><strong>In diesem Sinne auf ein baldiges Wiedersehen mit einem extra Beitrag &#252;ber das &#8220;Thesenpapier&#8221; und der Podiumsdiskussion.</strong></p>
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